| I. Name, Sitz, Zweck | Art. 1 | Unter dem Namen "Elternverein für hochbegabte Kinder", im folgenden EHK genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz der Präsidentin/des Präsidenten. |
| Art. 2 | Der EHK hat die Förderung der Interessen von Kindern mit hohen Begabungen zum Zweck. Der EHK erreicht diesen Zweck, insofern es seine Mittel zulassen, durch
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| II. Mitgliedschaft | Art. 3 | Aktivmitglieder sind Eltern von Kindern mit hohen Begabungen und natürliche Personen, die sich aktiv für die Belange der Kinder einsetzen wollen. Pro Familie besteht 1 Stimmrecht. Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Anliegen des EHK materiell und ideell unterstützen wollen oder sich über die Aktivitäten des EHK informieren lassen wollen. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. |
| Art. 4 | Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres. | |
| Art. 5 | Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck verstösst oder seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss kann innert 30 Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs bei der Mitgliederversammlung angefochten werden. |
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| III. Organe | Art. 6 | Die Organe des EHK sind
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| Art. 7 | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens einen Monat im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. |
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| Art. 8 | Die Mitgliederversammlung wählt und beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. | |
| Art. 9 | Die Mitgliederversammlung beschliesst über alle Geschäfte, die nicht dem Vorstand vorbehalten oder zugewiesen sind. | |
| Art. 10 | Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern. Der Präsident/die Präsidentin und die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Im übrigen konsituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Einstimmigkeit genügen Zirkulationsbeschlüsse. Er kann Arbeitsgruppen bilden und zu diesem Zwecke auch Aussenstehende beiziehen. |
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| Art. 11 | Der Verein hat zwei Revisoren/Revisorinnen. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die Dauer von zwei Jahren einen der beiden Revisoren oder eine der beiden Revisorinnen. Die Revisoren/Revisorinnen prüfen zuhanden der Mitgliederversammlung die Rechnungsführung. |
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| IV. Finanzen | Art. 12 | Die Finanzen des EHK werden gespiesen aus
Die Kosten für spezielle Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit durch entsprechende Gebühren gedeckt werden. Für die Verbindlichkeiten des EHK haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
| IVbis. Verschiedenes | Art. 12bis | EHK-Regionalgruppen
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| V. Schlussbestimmungen | Art. 13 | Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
| Art. 14 | Die vorliegenden Statuten können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden. | |
| Art. 15 | Der EHK kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Das Vermögen soll jedoch einem ähnlichen Zweck zugeführt werden. | |
| Fassung vom 22. Mai 2005 | ||
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