Einschulungsalter im Kanton Zürich
Gesetz über die Volksschule und die Vorschulstufe
§ 10 Volksschulgesetz (ZH 412.11)
Wortlaut vom 28. September 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998
Jedes Kind, das bis zum 30. April eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet, wird auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
Die Schulpflege kann bis um ein Jahr jüngere Kinder in die erste Klasse aufnehmen.
Sind Schulschwierigkeiten vor Schulbeginn voraussehbar oder treten solche während des ersten Schuljahres auf, kann die Schulpflege eine sonderpädagogisch begleitete Einschulung beschliessen oder die Einschulung um ein Jahr zurückstellen.
Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten.

Kommentar vom 14. April 1998
Seit der Volksabstimmung vom 28. September 1997 ist keine Änderung des § 10 Volksschulgesetz nötig geworden.
Datum 17.09.98
Copyright Sven Müller