Gesetz über die Volksschule und die Vorschulstufe
| § 10 Volksschulgesetz (ZH 412.11) |
| Wortlaut vom 28. September 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 |
| Jedes Kind, das bis zum 30. April eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet, wird auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. |
| Die Schulpflege kann bis um ein Jahr jüngere Kinder in die erste Klasse aufnehmen. |
| Sind Schulschwierigkeiten vor Schulbeginn voraussehbar oder treten solche während des ersten Schuljahres auf, kann die Schulpflege eine sonderpädagogisch begleitete Einschulung beschliessen oder die Einschulung um ein Jahr zurückstellen. |
| Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten. |