Vernehmlassungsantwort

Volksschule des Kantons Zürich. Klassenüberspringen

Änderung von § 12 Promotionsreglement.

Promotionsreglement § 12, seit 1989
Vorschlag § 12, vom Erziehungsrat am 27.1.98 in Vernehmlassung gegeben, ab 1998/99
Gegenvorschlag § 12, ab 1.7.98
Das Überspringen einer Klasse ist nur in Ausnahmefällen und frühestens am Ende der 1. Klasse der Primarschule zulässig. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und gestützt auf einen Bericht des Lehrers sowie des Schularztes und des Schulpsychologen. Das Überspringen einer Klasse ist sowohl in der Primarschule als auch an der Oberstufe möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals übersprungen werden. Das Klassenüberspringen ist in der Volksschule zulässig.
Im Verlaufe der Primarschule kann höchstens eine Klasse übersprungen werden. An der Oberstufe ist das Überspringen einer Klasse nicht zulässig. Das Überspringen von unteren Klasse ist vorzuziehen. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine Abklärung veranlassen. Schiedsverfahren sind zulässig.
Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin und der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klassen ein. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin und der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse ein. Die Schulpflege kann eine Abklärung veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. Schiedsverfahren sind zulässig.
Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung. Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe der Volksschule verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung. Schiedsverfahren sind zulässig.

Begründung des Gegenvorschlages

Zu Absatz 1 (Zulässigkeit)

  1. Statt mehrmals eine Klasse zu überspringen kann auch beantragt werden, mehr als eine Klasse zu überspringen.
  2. Gibt es einen Rechtsanspruch auf das Klassenüberspringen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Wenn nein, weshalb nicht?

Zu Absatz 2 (Zuständigkeit)

  1. Was ist unter schulpsychologischer Abklärung zu verstehen? Ist nur eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst zulässig? Können nur Schulpsychologen im amtlichen Dienst beigezogen werden? Wenn ja, weshalb?
  2. Können auch freiberufliche Schulpsychologen beigezogen werden?
  3. Die gegenwärtige Usanz der Kostenübernahme ist im Kanton Zürich uneinheitlich. Auch in Zukunft sollen die Schulpflegen nicht daran gehindert werden, die Kosten freiberuflicher Expertinnen und Experten zu übernehmen.
  4. Die Schulpflegen können die Kosten der Schiedsverfahren übernehmen.
  5. Die Verfahrensdauer im Streitfall gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz dauert viel zu lange und ist nicht kindgerecht. Deshalb ist ein Schiedsverfahren vorzusehen. Siehe Artikel 58 Absatz 2 der Kantonsverfassung

Zu Absatz 3 (Überspringen der ersten Primarklasse)

  1. Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig. Wie hat die Schulpflege vorzugehen, wenn ein Kind - ohne Kindergartenbesuch - direkt in die zweite Klasse eingeschult werden soll?
  2. Ein Schiedsverfahren ist vorzusehen.

Zu Absatz 4 (Überspringen der sechsten Primarklasse)

  1. Der Übertritt ins Langzeitgymnasium ist mit Rechtsunsicherheit verbunden.
  2. Die Trennung von Volksschulrecht und Kantonsschulrecht wird mit dem Zusatz "in der Volksschule" verdeutlicht. Anderer Meinung war der Regierungsrat am 3.12.1997 in seiner Erwägung 4b "Verfahrenskoordination".
  3. Ein Schiedsverfahren ist vorzusehen, um langwierige Rechtsverfahren über mehrere Verwaltungsinstanzen zu vermeiden.


Allfällige Kommentare bitte an Sven Müller
Letzte Aktualisierung: 18.4.1998
Nächste Aktualisierung: --