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Promotionsreglement § 12, seit 1989
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Vorschlag
§ 12, vom Erziehungsrat am 27.1.98 in Vernehmlassung gegeben, ab 1998/99 |
Gegenvorschlag § 12, ab 1.7.98
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| Das Überspringen einer Klasse ist nur in Ausnahmefällen und
frühestens am Ende der 1. Klasse der Primarschule zulässig. Die
Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und gestützt
auf einen Bericht des Lehrers sowie des Schularztes und des Schulpsychologen. |
Das Überspringen einer Klasse ist sowohl in der Primarschule als
auch an der Oberstufe möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen
mehrmals übersprungen werden. |
Das Klassenüberspringen ist in der Volksschule zulässig. |
| Im Verlaufe der Primarschule kann höchstens eine Klasse übersprungen
werden. An der Oberstufe ist das Überspringen einer Klasse nicht zulässig. |
Das Überspringen von unteren Klasse ist vorzuziehen. Die Schulpflege
entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei
auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische
Abklärung veranlassen. |
Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und
stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege
kann eine Abklärung veranlassen. Schiedsverfahren sind zulässig. |
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Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen
Bericht der Kindergärtnerin und der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten
Klassen ein. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung
veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit
einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. |
Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen
Bericht der Kindergärtnerin und der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten
Klasse ein. Die Schulpflege kann eine Abklärung veranlassen.
Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit,
die in der Regel bis Ende November dauert. Schiedsverfahren sind zulässig. |
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Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in
die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung. |
Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in
die Oberstufe der Volksschule verbunden ist, gilt das Verfahren
gemäss Übertrittsverordnung. Schiedsverfahren sind zulässig. |