| Wortlaut vom 7. Juli 1998, in Kraft seit dem 17. August 1998 |
|---|
| Das Überspringen einer Klasse ist in der Primarschule
und an der Oberstufe sowohl während als auch auf Ende des Schuljahres
möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals
übersprungen werden. Das Überspringen von unteren Klassen ist
vorzuziehen.
Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin ein. Gleichzeitig wird ein Bericht der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse eingeholt, der auf einer mindestens zweiwöchigen Hospitation beruht. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung. |
| Volksschule. Hochbegabung. Änderung von § 12 Promotionsreglement |
|---|
1. AusgangslageAn der Sitzung vom 27. Januar 1998 hat der Erziehungsrat die Änderung von § 12 des Promotionsreglementes beschlossenund folgende Fassung in die Vernehmlassung, die bis Ende April 1998 dauerte, gegeben: § 12. Das Überspringen einer Klasse ist sowohl in der Primarschule
als auch an der Oberstufe möglich. In der Primarschule
Das Überspringen von unteren Klassen ist vorzuziehen. Die Schulpflege
entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und
Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen
Bericht der Kindergärtnerin und der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten
Klasse ein. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung
veranlassen. Die Promotion in
Wenn mit dem Überspringen der sechsten Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung. 2. Ergebnisse der VernehmlassungDer Vorschlag zur Änderung von § 12 des Promotionsreglementes stösst in der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung. Eine Neuregelung wird als sinnvoll erachtet, auch wenn sich viele dahingehend äussern, dass eigentliche Fördermassnahmen für die betroffenen Schülerinnen und Schüler ebenso wichtig seien. Schulsynode und ZLV wünschen, dass die Erfahrungen mit dem geänderten § 12 erhoben werden. Dieser Vorschlag ist aufzunehmen. Dem Erziehungsrat ist drei Jahre nach Inkraftsetzung ein Evaluationsbericht vorzulegen.Von den 69 eingegangenen Stellungnahmen der Schulbehörden heissen
65 % die vorgeschlagene Neuregelung kommentarlos
2.1 Absatz 1Einige wenige Vernehmlassende schlagen vor, dass auch das einmalige Überspringen ausdrücklich nur "ausnahmsweise"erfolgen sollte. Überspringen stellt generell einen Eingriff in die übliche Schullaufbahn und somit eine Ausnahme dar, weshalb es hier - im Gegensatz zum mehrmaligen Überspringen -nicht erwähnt werden muss. Bisweilen wird eine präzise Beschreibung des Begabungsprofils von Überspringenden gewünscht. Das vorgesehene Verfahren geht davon aus, dass die Entscheide grundsätzlich von Fachpersonen getroffen werden, die eine breite Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers vornehmen. Es wird Aufgabe des RESA-Projektes (Revision des sonderpädagogischen Angebots) sein, den Begriff der hochbegabten Überspringerinnen oder Überspringer näher zu umschreiben. Da offenbar eine Unsicherheit darüber besteht, ob auch während
des Schuljahres übersprungen werden kann, sollte dieser
Absatz 1 soll deshalb neu wie folgt lauten: Das Überspringen einer Klasse ist in der Primarschule und an der
Oberstufe sowohl während als auch auf Ende des
2.2 Absatz 2Einige Vernehmlassende verlangen für Überspringende generell eine provisorische Promotion von drei Monaten, d.h. eineBewährungszeit, die bis Ende November dauert. Das erübrigt sich insofern, als bereits § 2 Abs. 1 Promotionsreglement vorsieht, dass eine Schülerin oder ein Schüler ausnahmsweise auch während des Schuljahres in die untere Klasse versetzt werden kann. Vom Vorschlag einiger Vernehmlassenden, den Schulpsychologischen Dienst
in jedem Fall einzuschalten, ist abzusehen,
2.3 Absatz 3Im Unterschied zu Absatz 2 (Standardverfahren) regelt Absatz 3 die Schnittstelle Vorschulstufe/Volksschule. Bei diesemgrossen Schritt scheint es gerechtfertigt, die ordentliche Bewährungszeit bis Ende November vorzusehen. Vier Schulbehörden sprechen sich für die Möglichkeit
aus, die erste Primarklasse zu überspringen, sofern das Kind zuerst
Absatz 3 soll deshalb wie folgt neu lauten: Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen
Bericht der Kindergärtnerin ein. Gleichzeitig wird ein
2.4 Über den Volksschulbereich hinausgehende PlanungZum mehrmaligen Überspringen bzw. zur frühzeitigen Einschulung kombiniert mit einmaligem Überspringen wirdverschiedentlich angemerkt, dass Überspringende, die nicht ins Gymnasium gehen, gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, unter Umständen vor dem Mindestalter von 15 Jahren eine Lehrstelle antreten könnten, was in der Tat zu Friktionen führen würde. Derselbe Hinweis gilt sinngemäss für die Zulassung zur Universität, die ein Mindesteintrittsalter von 17 Jahren vorschreibt. Für eine Gesamtplanung der Akzelerationsmassnahmen ist deshalb die Erziehungsdirektion zu beauftragen, eine Überprüfung der entsprechenden Bestimmungen in die Wege zu leiten. Damit soll sichergestellt werden, dass Schulkarrieren von Überspringenden möglichst nahtlos erfolgen können. Insbesondere bedeutet dies, die Schnittstellen zu den Mittelschulen, Berufsschulen und zur Universität und den Fachhochschulen weitgehend zu harmonisieren. Entsprechende Anträge zur Änderung des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule sind dem Erziehungsrat, Änderungen des Reglements für die Studierenden und Auditoren der Universität Zürich sind dem Universitätsrat bis spätestens Juni 1999 zu unterbreiten. Auf Antrag der Direktion des Erziehungswesens b e s c h l i e s s t d e r E r z i e h u n g s r a t:I. § 12 des Reglements über das Promotionsverfahren an der Primarschule (Promotionsreglement) vom 30. Mai1989 wird wie folgt geändert: Das Überspringen einer
Klasse ist in der Primarschule und an der Oberstufe sowohl während
als auch auf Ende
Die Schulpflege entscheidet
aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen
Bericht der
II. Die Änderung tritt auf Schuljahresbeginn 1998/99 in Kraft. III. Erfahrungen mit dem
geänderten § 12 sind laufend zu evaluieren. Drei Jahre nach Inkraftsetzung
ist dem
IV. Für eine Gesamtplanung
der Akzelerationsmassnahmen wird die Erziehungsdirektion beauftragt, im
Sinne der
V. Publikation im Schulblatt und in der Gesetzessammlung. VI. Mitteilung an die Bezirksschulpflegen
( 12), die Schulpflegen (223), das Schul- und Sportdepartement der
Für richtigen Auszug Der Sekretär Zürich, 7. Juli 1998
|