Überspringen einer oder mehrerer Klassen

Promotionsreglement (ZH 412.121.3) § 12

Wortlaut vom 7. Juli 1998, in Kraft seit dem 17. August 1998
Das Überspringen einer Klasse ist in der Primarschule und an der Oberstufe sowohl während als auch auf Ende des Schuljahres möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals übersprungen werden. Das Überspringen von unteren Klassen ist vorzuziehen.
     Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen.
     Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin ein. Gleichzeitig wird ein Bericht der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse eingeholt, der auf einer mindestens zweiwöchigen Hospitation beruht. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. 
     Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung. 

 

Erziehungsratsbeschluss vom 7. Juli 1998

Volksschule. Hochbegabung. Änderung von § 12 Promotionsreglement 

1. Ausgangslage 

An der Sitzung vom 27. Januar 1998 hat der Erziehungsrat die Änderung von § 12 des Promotionsreglementes beschlossen
und folgende Fassung in die Vernehmlassung, die bis Ende April 1998 dauerte, gegeben: 

§ 12. Das Überspringen einer Klasse ist sowohl in der Primarschule als auch an der Oberstufe möglich. In der Primarschule
kann in Ausnahmefällen mehrmals übersprungen werden. 

Das Überspringen von unteren Klassen ist vorzuziehen. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und
stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. 

Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin und der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse ein. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in
die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. 

Wenn mit dem Überspringen der sechsten Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung. 

2. Ergebnisse der Vernehmlassung 

Der Vorschlag zur Änderung von § 12 des Promotionsreglementes stösst in der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung. Eine Neuregelung wird als sinnvoll erachtet, auch wenn sich viele dahingehend äussern, dass eigentliche Fördermassnahmen für die betroffenen Schülerinnen und Schüler ebenso wichtig seien. Schulsynode und ZLV wünschen, dass die Erfahrungen mit dem geänderten § 12 erhoben werden. Dieser Vorschlag ist aufzunehmen. Dem Erziehungsrat ist drei Jahre nach Inkraftsetzung ein Evaluationsbericht vorzulegen. 

Von den 69 eingegangenen Stellungnahmen der Schulbehörden heissen 65 % die vorgeschlagene Neuregelung kommentarlos
gut. Ferner äussern sich vier politische Parteien, zehn Verbände und drei Schulpsychologische Dienste. 

2.1 Absatz 1 

Einige wenige Vernehmlassende schlagen vor, dass auch das einmalige Überspringen ausdrücklich nur "ausnahmsweise"
erfolgen sollte. Überspringen stellt generell einen Eingriff in die übliche Schullaufbahn und somit eine Ausnahme dar, weshalb es hier - im Gegensatz zum mehrmaligen Überspringen -nicht erwähnt werden muss. Bisweilen wird eine präzise
Beschreibung des Begabungsprofils von Überspringenden gewünscht. Das vorgesehene Verfahren geht davon aus, dass die
Entscheide grundsätzlich von Fachpersonen getroffen werden, die eine breite Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des
Schülers vornehmen. Es wird Aufgabe des RESA-Projektes (Revision des sonderpädagogischen Angebots) sein, den Begriff der hochbegabten Überspringerinnen oder Überspringer näher zu umschreiben. 

Da offenbar eine Unsicherheit darüber besteht, ob auch während des Schuljahres übersprungen werden kann, sollte dieser
Punkt geregelt werden. Denn es ist die erklärte Absicht, das Überspringen flexibel und auf den pädagogisch günstigsten
Moment hin ausgerichtet gestalten zu können. 

Absatz 1 soll deshalb neu wie folgt lauten: 

Das Überspringen einer Klasse ist in der Primarschule und an der Oberstufe sowohl während als auch auf Ende des
Schuljahres möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals übersprungen werden. 

2.2 Absatz 2 

Einige Vernehmlassende verlangen für Überspringende generell eine provisorische Promotion von drei Monaten, d.h. eine
Bewährungszeit, die bis Ende November dauert. Das erübrigt sich insofern, als bereits § 2 Abs. 1 Promotionsreglement
vorsieht, dass eine Schülerin oder ein Schüler ausnahmsweise auch während des Schuljahres in die untere Klasse versetzt
werden kann. 

Vom Vorschlag einiger Vernehmlassenden, den Schulpsychologischen Dienst in jedem Fall einzuschalten, ist abzusehen,
weil das Standardverfahren möglichst einfach und unbürokratisch sein soll. Zusätzlicher Abklärungsaufwand soll nur dort
erfolgen, wo Unsicherheiten und Zweifel bestehen. 

2.3 Absatz 3 

Im Unterschied zu Absatz 2 (Standardverfahren) regelt Absatz 3 die Schnittstelle Vorschulstufe/Volksschule. Bei diesem
grossen Schritt scheint es gerechtfertigt, die ordentliche Bewährungszeit bis Ende November vorzusehen. 

Vier Schulbehörden sprechen sich für die Möglichkeit aus, die erste Primarklasse zu überspringen, sofern das Kind zuerst
während einer kürzeren Phase die erste Klasse besucht hat. Der geänderte § 12 schliesst dieses Vorgehen im übrigen nicht
aus, eröffnet aber zudem die Möglichkeit, aus dem Kindergarten direkt in die zweite Klasse einzutreten. Damit soll den
Kindern kurzzeitiges Wechseln von Bezugsgruppen erspart werden. Der von verschiedener Seite formulierte Vorschlag einer zweiwöchigen Hospitation in der ersten Klasse bzw. der künftigen zweiten ist zu begrüssen, weil sie eine wertvolle
Entscheidungsgrundlage bilden kann. 

Absatz 3 soll deshalb wie folgt neu lauten: 

Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin ein. Gleichzeitig wird ein
Bericht der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse eingeholt, der auf einer mindestens zweiwöchigen Hospitation
beruht. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt
provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. 

2.4 Über den Volksschulbereich hinausgehende Planung 

Zum mehrmaligen Überspringen bzw. zur frühzeitigen Einschulung kombiniert mit einmaligem Überspringen wird
verschiedentlich angemerkt, dass Überspringende, die nicht ins Gymnasium gehen, gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über
die Berufsbildung, unter Umständen vor dem Mindestalter von 15 Jahren eine Lehrstelle antreten könnten, was in der Tat zu
Friktionen führen würde. Derselbe Hinweis gilt sinngemäss für die Zulassung zur Universität, die ein Mindesteintrittsalter
von 17 Jahren vorschreibt. 

Für eine Gesamtplanung der Akzelerationsmassnahmen ist deshalb die Erziehungsdirektion zu beauftragen, eine Überprüfung der entsprechenden Bestimmungen in die Wege zu leiten. Damit soll sichergestellt werden, dass Schulkarrieren von Überspringenden möglichst nahtlos erfolgen können. Insbesondere bedeutet dies, die Schnittstellen zu den Mittelschulen, Berufsschulen und zur Universität und den Fachhochschulen weitgehend zu harmonisieren. Entsprechende Anträge zur Änderung des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule sind dem Erziehungsrat, Änderungen des Reglements für die Studierenden und Auditoren der Universität Zürich sind dem Universitätsrat bis spätestens Juni 1999 zu unterbreiten. 

Auf Antrag der Direktion des Erziehungswesens 

b e s c h l i e s s t  d e r  E r z i e h u n g s r a t: 

        I. § 12 des Reglements über das Promotionsverfahren an der Primarschule (Promotionsreglement) vom 30. Mai
        1989 wird wie folgt geändert: 

        Das Überspringen einer Klasse ist in der Primarschule und an der Oberstufe sowohl während als auch auf Ende
        des Schuljahres möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals übersprungen werden. Das
        Überspringen von unteren Klassen ist vorzuziehen. 

        Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Bericht der
        Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. 
        Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin ein. Gleichzeitig
        wird ein Bericht der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse eingeholt, der auf einer mindestens zweiwöchigen
        Hospitation beruht. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in die
        zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. 
        Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss
        Übertrittsverordnung. 

        II. Die Änderung tritt auf Schuljahresbeginn 1998/99 in Kraft. 

        III. Erfahrungen mit dem geänderten § 12 sind laufend zu evaluieren. Drei Jahre nach Inkraftsetzung ist dem
        Erziehungsrat ein Bericht zu unterbreiten. 

        IV. Für eine Gesamtplanung der Akzelerationsmassnahmen wird die Erziehungsdirektion beauftragt, im Sinne der
        Erwägungen, eine Überprüfung der entsprechenden Bestimmungen in die Wege zu leiten. Entsprechende Anträge
        zur Änderung des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
        sind dem Erziehungsrat, Änderungen des Reglements für die Studierenden und Auditoren der Universität Zürich
        sind dem Universitätsrat bis spätestens Juni 1999 zu unterbreiten. 

        V. Publikation im Schulblatt und in der Gesetzessammlung. 

        VI. Mitteilung an die Bezirksschulpflegen ( 12), die Schulpflegen (223), das Schul- und Sportdepartement der
        Stadt Zürich, das Departement Schule und Sport Winterthur, die Vereinigung Zürcherischer Schulpräsidenten, den
        Synodalvorstand (3), den Zürcher Lehrerinnenund Lehrerverband, den VPOD Sektion Lehrberufe, die im
        Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, die Vereinigung Zürcherischer Schulsekretär/innen, den Verband
        Zürcherischer Privatschulen, den Kantonalen Gewerbeverband Zürich (KGV), die Vereinigung Zürcherischer
        Arbeitgeberorganisationen (VZA), den Verband Zürcher Handelsfirmen (VZH), den Verband Zürcherischer
        Kreditinstitute (VZK), die Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberverbände der Industrie (VZAI), die Vereinigung
        Zürcherischer Kindergartenpräsidenten VZKP, die KG Inspektorinnen Konferenz, den Verband Kindergärtnerinnen
        Zürich VKZ, die Vereinigung der Präsidentinnen der Kindergärtnerinnenkapitel im Kanton Zürich VPKKZ, die
        Schulpsychologischen Dienste des Kt. Zürich, die Kantonalen Mittelschulen, den Mittelschullehrerverband (MVZ),
        die Abteilung Bildungsplanung, das Hochschulamt, das Mittelschul- und Berufsbildungsamt und das Volksschulamt
        der Erziehungsdirektion. 

Für richtigen Auszug 

Der Sekretär 

Zürich, 7. Juli 1998 
RST/Br/su 

Quelle für obige Tabellen: Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Besten Dank


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Letzte Änderung: 25. November 1998
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