(Abschrift)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Sitzung vom 3. Dezember 1997

2600. Volksschule/Mittelschule, Überspringen einer Klasse / Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung in die Mittelschule (Rekurse)

In Sachen Sven Müller, Hombrechtikon, Rekurrent, gegen die Schulpflege Hombrechtikon und die Kantonsschule Zürcher Oberland, Rekursgegnerinnen, betreffend Überspringen einer Klasse durch Leslie Rea Müller bzw. deren Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung in die Mittelschule (Rekurse gegen Entscheide des Erziehungsrats und der Erziehungsdirektion)

hat sich ergeben:

    A. Leslie Rea Müller,  geboren 27. Oktober 1986, nahm nach rund drei Monaten in der 1. Primarklasse am Unterricht in der 2. Klasse teil. Das Begehren des Vaters, Leslie Rea die 3. Primarklasse überspringen zu lassen, wurde von der Schulpflege Hombrechtikon abgelehnt; die dagegen erhobenen Rekurse wurden letztinstanzlich vom Regierungsrat am 19. Juli 1995 abgewiesen (RRB Nr.2179/1995).
    B. Kurz nach Beginn der 5. Primarklasse, am 3. September 1996, bewilligte die Schulpflege Hombrechtikon auf Begehren des Vaters die Zuteilung Leslies in die 6. Primarklasse. Die Präsidentin der Bezirksschulpflege Meilen wies daraufhin die Schulpflege Hombrechtikon mit Schreiben vom 8. September 1996 aufsichtsrechtlich an, Leslie wiederum in der 5. Primarklasse zu schulen. Dieser Entscheid wurde an der Plenarversammlung der Bezirksschulpflege Meilen vom 17. September 1996 geschützt. Leslie wurde am 25. September 1996 von der Schulpflege Hombrechtikon erneut der 5. Primarklasse zugewiesen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1996 teilte Sven Müller der Schulpflege mit, dass Leslie Rea bis auf weiteres privat unterrichtet werde, und legte einen Stundenplan vor.
    C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 1996 erhob Sven Müller gegen die Zuteilung seiner Tochter in die 5. Primarklasse Rekurs beim Erziehungsrat. Der Präsident des Erziehungsrats wies am 14. Oktober 1996 das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung in die 6. Primarklasse ab. Am 3. Dezember 1996 wies der Erziehungsrat den Rekurs in der Hauptsache ab. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 rekurriert der Vater innert Frist an den Regierungsrat und beantragt im wesentlichen, den Beschluss der Schulpflege Hombrechtikon vom 3. September 1996, womit Leslie Rea in die 6. Klasse zugelassen worden war, in Kraft zu setzen. Auf die Begründung des Rekurses ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
    D. Am 15. Januar 1997 meldete Sven Müller seine Tochter zur Aufnahmeprüfung in die Kantonsschule Zürcher Oberland an. Gegen den Nichtzulassungsentscheid der Schulleitung gelangte der Vater mit Eingaben vom 27. Januar sowie 31. März 1997 an die Erziehungsdirektion. Diese wies das Begehren am 16. April 1997 ab. Dagegen rekurriert Sven Müller mit Schreiben vom 7. Mai 1997 an den Regierungsrat mit dem Antrag, Leslie Rea sei zur Aufnahmeprüfung 1997 an die Kantonsschule Zürcher Oberland (Gymnasium I) in Wetzikon zuzulassen. Auf die Begründung des Rekurses ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug zu nehmen.
    E. Mit Eingabe vom 5. Juni 1997 beantragt Sven Müller die Sistierung seines Rekurses vom 30. Dezember 1996 betreffend Überspringen der 5. Primarklasse. Den Sistierungsantrag hat er am 19. August 1997 widerrufen.
    F. In ihren Vernehmlassungen an den Referenten beantragt die Erziehungsdirektion die Abweisung der Rekurse.

Es kommt in Betracht:

    1. Wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen, können die Verfahren vereinigt werden (vgl. Alfred Kölz, Kommentar zum VRG, Zürich 1978, N. 32/33 zu § 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
    2.a) Gemäss § 18 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VSG) umfasst die Primarschule sechs Klassen. Über die Beförderung der Schulkinder entscheidet die Schulpflege auf den Vorschlag des Lehrers (§ 46 Abs. 1 VSG).
    Gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Promotionsverfahren an der Primarschule (Promotionsreglement) vom 30. Mai 1989 ist das Überspringen einer Klasse nur in Ausnahmefällen und frühestens am Ende der 1. Klasse der Primarschule zulässig. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuchs der Eltern und gestützt auf einen Bericht der Lehrkraft sowie des Schularztes und des Schulpsychologen. Das Promotionsreglement vom 30. Mai 1989 ersetzte das Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse und die Promotionen an der Volksschule vom 11. Januar 1966. Dieses sah die Möglichkeit des Überspringens einer Klasse noch nicht vor.
    § 12 Abs. 2 Promotionsreglement bestimmt, dass im Verlauf der Primarschule höchstens eine Klasse übersprungen werden kann; das Überspringen einer Klasse an der Oberstufe ist dagegen nicht zulässig.
    b) § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (Übertrittsordnung) vom 7. Dezember 1983 sieht den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule für die Schulkinder der 6. Primarklasse vor. Für den Übertritt in andere weiterführende Schulen gelten besondere Bestimmungen (§ 1 Abs. 2 Übertrittsordnung).
    Gemäss § 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (Aufnahmereglement) vom 23. Juli 1985 setzt der Eintritt in die 1. Klasse des Gymnasiums den Besuch von sechs Klassen der zürcherischen Primarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus. § 2 Abs. 1 dieses Reglements bestimmt, dass nur Bewerber in die 1. Klasse zugelassen werden, die im Kalenderjahr des Eintritts höchstens das 15. Altersjahr vollenden. In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung (Abs. 2).
    3. Der klare Wortlaut von § 12 Abs. 2 Promotionsreglement lässt ein zweimaliges Überspringen während der Primarschule nicht zu. Auf Druck des Rekurrenten hat die Schulpflege Hombrechtikon am 3. September 1996 die Zuweisung von Leslie in die 6. Primarklasse, in einer originellen Neuschöpfung, als "Sonderschulung im Einzelfall" angeordnet. Zu dieser Qualifikation setzte die Behörde sich allerdings selbst in Widerspruch, indem sie bestimmte, die Schülerin erhalte in der neuen Klasse keine Sonderbehandlung. Die Vermittlung von fehlendem Schulstoff der 5. Primarklasse sei Sache der Eltern (vgl. Akten Erziehungsrat, act. 5/2). Zudem fehlten im Hinblick auf diesen Entscheid die für sonderschulische Massnahmen wie auf für die Bewilligung des Überspringens erforderlichen Berichte. Die Bezeichnung als Sonderschulung vermag damit nicht darüber hinweg zu täuschen, dass Leslie am 3. September 1996 mit der Versetzung in die 6. Primarklasse ein zweites Überspringen während der Primarschule erlaubt wurde. Dadurch hat sich die Schulpflege Hombrechtikon über klares Recht hinweggesetzt, so dass das aufsichtsrechtliche Eingreifen der Bezirksschulpflege Meilen und die Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses durch den Erziehungsrat nicht zu beanstanden sind.
    4.a) Aus dem Privatunterricht heraus meldete der Rekurrent seine Tochter an die Aufnahmeprüfung der Kantonsschule Zürcher Oberland an. Insofern führt er im Rekurs vom 7. Mai 1997 an, es sei nicht statthaft, dass sich die Nichtzulassung seiner Tochter zur Aufnahmeprüfung auf den noch nicht in Kraft erwachsenen Erziehungsratsbeschluss vom 3. Dezember 1996 betreffend Überspringen der 5. Primarklasse berufe. Er bestreitet auch, dass die Erteilung des Privatunterrichts einzig den Zweck verfolge, die Bestimmungen des Promotionsreglements betreffend Überspringen von Schulklassen zu umgehen. Schliesslich entspreche es nicht der neueren Praxis der Mittelschulen, dass für den Eintritt ins Gymnasium der Besuch der 6. Primarklasse unabdingbare Voraussetzung sei.
    b) Die Tochter des Rekurrenten hat nicht sechs Klassen der Primarschule besucht; vielmehr hat sie während dreier Jahre die öffentliche Volksschule besucht und seit Herbst 1996 Privatunterricht erhalten. § 1 des Aufnahmereglements lässt als Eintrittsvoraussetzung statt sechs Jahre zürcherische Primarschule immerhin "eine gleichwertige Ausbildung" genügen. Diese Wendung zielt auf Kinder ab, die aus andern Kantonen zuziehen. Es fragt sich, ob auch die Tochter des Rekurrenten über eine gleichwertige Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung verfügt. Die Vorinstanz hat diese Frage unter Hinweis auf § 12 Promotionsreglement und unter Bezugnahme auf den Erziehungsratsbeschluss vom 3. Dezember 1996 verneint. Die Einheit der Rechtsordnung, mithin das Gebot der Verfahrenskoordination, gebietet, dass nach Möglichkeit widersprechende Entscheide im Hinblick auf inhaltlich miteinander verbundene Sachverhalte vermieden werden. Da ein zweites Überspringen einer Primarklasse unzulässig ist, kam eine Zulassung zur Aufnahmeprüfung nicht in Frage, da sonst mit dem vom Rekurrenten beschrittenen Weg im Ergebnis § 12 des Promotionsreglements umgangen werden könnte. Ein solches Vorgehen findet keinen Rechtsschutz und lässt sich auch nicht auf die Formulierung "gleichwertige Ausbildung" in § 1 des Aufnahmereglements stützen. Ebensowenig konnte die Schulleitung in einem solchen Fall gestützt auf § 2 Abs. 2 des Aufnahmereglements die Zulassung ausnahmesweise bewilligen.
    5. Aus diesen Erwägungen sind die Rekurse abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Rekurrenten aufzuerlegen.

Auf Antrag des Referenten

b e s c h l i e s s t  d e r  R e g i e r u n g s r a t :

    I. Der Rekurs von Sven Müller gegen den Beschluss des Erziehungsrates betreffend Überspringen der 5. Primarklasse durch Leslie Rea Müller vom 3. Dezember 1996 sowie der Rekurs von Sven Müller gegen die Verfügung der Erziehungsdirektion betreffend Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung in die Kantonsschule Zürcher Oberland vom 16. April 1997 werden vereinigt.
    II. Die Rekurse werden abgewiesen.
    III. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1200 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 170, werden dem Rekurrenten auferlegt.
    IV. Mitteilung an Sven Müller, [ ...] Hombrechtikon, an die Schulpflege Hombrechtikon, [...] Hombrechtikon, an die Bezirsschulpflege Meilen, M. Laib, [...] Zumikon, an die Schulleitung der Kantonsschule Zürcher Oberland, [...], Wetzikon, sowie an die Direktion des Erziehungswesens.

                                                                                   Vor dem Regierungsrat
 
                                                                                   Der Staatsschreiber:

                                                                                   gez. Husi


Kommentar vom 1. Februar 1998

Der Erziehungsrat des Kantons Zürich beschloss am 27. Januar 1998, das Promotionsreglement auf Beginn des Schuljahres 1998/99 anzupassen. Ein Vorschlag der Direktion des Erziehungswesens zur Änderung von § 12 des Promotionsreglements vom 30. Mai 1989 liegt vor.

Kommentar vom 29. Dezember 1997

Allfällige Kommentare bitte an Leslie Müller oder an Sven Müller