(Abschrift)
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Sitzung vom 3. Dezember 1997
2600. Volksschule/Mittelschule, Überspringen einer Klasse / Nichtzulassung
zur Aufnahmeprüfung in die Mittelschule (Rekurse)
In Sachen Sven Müller, Hombrechtikon, Rekurrent, gegen die Schulpflege
Hombrechtikon und die Kantonsschule Zürcher Oberland, Rekursgegnerinnen,
betreffend Überspringen einer Klasse durch Leslie Rea Müller
bzw. deren Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung in die Mittelschule
(Rekurse gegen Entscheide des Erziehungsrats und der Erziehungsdirektion)
hat sich ergeben:
A. Leslie Rea Müller, geboren 27. Oktober
1986, nahm nach rund drei Monaten in der 1. Primarklasse am Unterricht
in der 2. Klasse teil. Das Begehren des Vaters, Leslie Rea die 3. Primarklasse
überspringen zu lassen, wurde von der Schulpflege Hombrechtikon abgelehnt;
die dagegen erhobenen Rekurse wurden letztinstanzlich vom Regierungsrat
am 19. Juli 1995 abgewiesen (RRB Nr.2179/1995).
B. Kurz nach Beginn der 5. Primarklasse, am 3. September
1996, bewilligte die Schulpflege Hombrechtikon auf Begehren des Vaters
die Zuteilung Leslies in die 6. Primarklasse. Die Präsidentin der
Bezirksschulpflege Meilen wies daraufhin die Schulpflege Hombrechtikon
mit Schreiben vom 8. September 1996 aufsichtsrechtlich an, Leslie wiederum
in der 5. Primarklasse zu schulen. Dieser Entscheid wurde an der Plenarversammlung
der Bezirksschulpflege Meilen vom 17. September 1996 geschützt. Leslie
wurde am 25. September 1996 von der Schulpflege Hombrechtikon erneut der
5. Primarklasse zugewiesen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1996 teilte Sven
Müller der Schulpflege mit, dass Leslie Rea bis auf weiteres privat
unterrichtet werde, und legte einen Stundenplan vor.
C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 1996 erhob Sven Müller
gegen die Zuteilung seiner Tochter in die 5. Primarklasse Rekurs beim Erziehungsrat.
Der Präsident des Erziehungsrats wies am 14. Oktober 1996 das Gesuch
um vorsorgliche Zuteilung in die 6. Primarklasse ab. Am 3. Dezember 1996
wies der Erziehungsrat den Rekurs in der Hauptsache ab. Mit Schreiben vom
30. Dezember 1996 rekurriert der Vater innert Frist an den Regierungsrat
und beantragt im wesentlichen, den Beschluss der Schulpflege Hombrechtikon
vom 3. September 1996, womit Leslie Rea in die 6. Klasse zugelassen worden
war, in Kraft zu setzen. Auf die Begründung des Rekurses ist, soweit
erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
D. Am 15. Januar 1997 meldete Sven Müller seine
Tochter zur Aufnahmeprüfung in die Kantonsschule Zürcher Oberland
an. Gegen den Nichtzulassungsentscheid der Schulleitung gelangte der Vater
mit Eingaben vom 27. Januar sowie 31. März 1997 an die Erziehungsdirektion.
Diese wies das Begehren am 16. April 1997 ab. Dagegen rekurriert Sven Müller
mit Schreiben vom 7. Mai 1997 an den Regierungsrat mit dem Antrag, Leslie
Rea sei zur Aufnahmeprüfung 1997 an die Kantonsschule Zürcher
Oberland (Gymnasium I) in Wetzikon zuzulassen. Auf die Begründung
des Rekurses ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug zu
nehmen.
E. Mit Eingabe vom 5. Juni 1997 beantragt Sven Müller
die Sistierung seines Rekurses vom 30. Dezember 1996 betreffend Überspringen
der 5. Primarklasse. Den Sistierungsantrag hat er am 19. August 1997 widerrufen.
F. In ihren Vernehmlassungen an den Referenten beantragt
die Erziehungsdirektion die Abweisung der Rekurse.
Es kommt in Betracht:
1. Wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen,
können die Verfahren vereinigt werden (vgl. Alfred Kölz, Kommentar
zum VRG, Zürich 1978, N. 32/33 zu § 19). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt.
2.a) Gemäss § 18 des Volksschulgesetzes
vom 11. Juni 1899 (VSG) umfasst die Primarschule sechs Klassen. Über
die Beförderung der Schulkinder entscheidet die Schulpflege auf den
Vorschlag des Lehrers (§ 46 Abs. 1 VSG).
Gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über
das Promotionsverfahren an der Primarschule (Promotionsreglement) vom 30.
Mai 1989 ist das Überspringen einer Klasse nur in Ausnahmefällen
und frühestens am Ende der 1. Klasse der Primarschule zulässig.
Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuchs der Eltern und gestützt
auf einen Bericht der Lehrkraft sowie des Schularztes und des Schulpsychologen.
Das Promotionsreglement vom 30. Mai 1989 ersetzte das Reglement über
die Ausstellung der Schulzeugnisse und die Promotionen an der Volksschule
vom 11. Januar 1966. Dieses sah die Möglichkeit des Überspringens
einer Klasse noch nicht vor.
§ 12 Abs. 2 Promotionsreglement bestimmt, dass
im Verlauf der Primarschule höchstens eine Klasse übersprungen
werden kann; das Überspringen einer Klasse an der Oberstufe ist dagegen
nicht zulässig.
b) § 1 Abs. 1 der Verordnung über den
Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (Übertrittsordnung)
vom 7. Dezember 1983 sieht den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule
für die Schulkinder der 6. Primarklasse vor. Für den Übertritt
in andere weiterführende Schulen gelten besondere Bestimmungen (§
1 Abs. 2 Übertrittsordnung).
Gemäss § 1 des Reglements für die
Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
(Aufnahmereglement) vom 23. Juli 1985 setzt der Eintritt in die 1. Klasse
des Gymnasiums den Besuch von sechs Klassen der zürcherischen Primarschule
oder eine gleichwertige Ausbildung voraus. § 2 Abs. 1 dieses Reglements
bestimmt, dass nur Bewerber in die 1. Klasse zugelassen werden, die im
Kalenderjahr des Eintritts höchstens das 15. Altersjahr vollenden.
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung
(Abs. 2).
3. Der klare Wortlaut von § 12 Abs. 2 Promotionsreglement
lässt ein zweimaliges Überspringen während der Primarschule
nicht zu. Auf Druck des Rekurrenten hat die Schulpflege Hombrechtikon am
3. September 1996 die Zuweisung von Leslie in die 6. Primarklasse, in einer
originellen Neuschöpfung, als "Sonderschulung im Einzelfall" angeordnet.
Zu dieser Qualifikation setzte die Behörde sich allerdings selbst
in Widerspruch, indem sie bestimmte, die Schülerin erhalte in der
neuen Klasse keine Sonderbehandlung. Die Vermittlung von fehlendem Schulstoff
der 5. Primarklasse sei Sache der Eltern (vgl. Akten Erziehungsrat, act.
5/2). Zudem fehlten im Hinblick auf diesen Entscheid die für sonderschulische
Massnahmen wie auf für die Bewilligung des Überspringens erforderlichen
Berichte. Die Bezeichnung als Sonderschulung vermag damit nicht darüber
hinweg zu täuschen, dass Leslie am 3. September 1996 mit der Versetzung
in die 6. Primarklasse ein zweites Überspringen während der Primarschule
erlaubt wurde. Dadurch hat sich die Schulpflege Hombrechtikon über
klares Recht hinweggesetzt, so dass das aufsichtsrechtliche Eingreifen
der Bezirksschulpflege Meilen und die Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses
durch den Erziehungsrat nicht zu beanstanden sind.
4.a) Aus dem Privatunterricht heraus meldete der
Rekurrent seine Tochter an die Aufnahmeprüfung der Kantonsschule Zürcher
Oberland an. Insofern führt er im Rekurs vom 7. Mai 1997 an, es sei
nicht statthaft, dass sich die Nichtzulassung seiner Tochter zur Aufnahmeprüfung
auf den noch nicht in Kraft erwachsenen Erziehungsratsbeschluss vom 3.
Dezember 1996 betreffend Überspringen der 5. Primarklasse berufe.
Er bestreitet auch, dass die Erteilung des Privatunterrichts einzig den
Zweck verfolge, die Bestimmungen des Promotionsreglements betreffend Überspringen
von Schulklassen zu umgehen. Schliesslich entspreche es nicht der neueren
Praxis der Mittelschulen, dass für den Eintritt ins Gymnasium der
Besuch der 6. Primarklasse unabdingbare Voraussetzung sei.
b) Die Tochter des Rekurrenten hat nicht sechs Klassen
der Primarschule besucht; vielmehr hat sie während dreier Jahre die
öffentliche Volksschule besucht und seit Herbst 1996 Privatunterricht
erhalten. § 1 des Aufnahmereglements lässt als Eintrittsvoraussetzung
statt sechs Jahre zürcherische Primarschule immerhin "eine gleichwertige
Ausbildung" genügen. Diese Wendung zielt auf Kinder ab, die aus andern
Kantonen zuziehen. Es fragt sich, ob auch die Tochter des Rekurrenten über
eine gleichwertige Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung verfügt.
Die Vorinstanz hat diese Frage unter Hinweis auf § 12 Promotionsreglement
und unter Bezugnahme auf den Erziehungsratsbeschluss vom 3. Dezember 1996
verneint. Die Einheit der Rechtsordnung, mithin das Gebot der Verfahrenskoordination,
gebietet, dass nach Möglichkeit widersprechende Entscheide im Hinblick
auf inhaltlich miteinander verbundene Sachverhalte vermieden werden. Da
ein zweites Überspringen einer Primarklasse unzulässig ist, kam
eine Zulassung zur Aufnahmeprüfung nicht in Frage, da sonst mit dem
vom Rekurrenten beschrittenen Weg im Ergebnis § 12 des Promotionsreglements
umgangen werden könnte. Ein solches Vorgehen findet keinen Rechtsschutz
und lässt sich auch nicht auf die Formulierung "gleichwertige Ausbildung"
in § 1 des Aufnahmereglements stützen. Ebensowenig konnte die
Schulleitung in einem solchen Fall gestützt auf § 2 Abs. 2 des
Aufnahmereglements die Zulassung ausnahmesweise bewilligen.
5. Aus diesen Erwägungen sind die Rekurse abzuweisen.
Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Rekurrenten aufzuerlegen.
Auf Antrag des Referenten
b e s c h l i e s s t d e r R e g i e r u n g s r a t :
I. Der Rekurs von Sven Müller gegen den Beschluss
des Erziehungsrates betreffend Überspringen der 5. Primarklasse durch
Leslie Rea Müller vom 3. Dezember 1996 sowie der Rekurs von Sven Müller
gegen die Verfügung der Erziehungsdirektion betreffend Nichtzulassung
zur Aufnahmeprüfung in die Kantonsschule Zürcher Oberland vom
16. April 1997 werden vereinigt.
II. Die Rekurse werden abgewiesen.
III. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr
von Fr. 1200 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 170, werden dem
Rekurrenten auferlegt.
IV. Mitteilung an Sven Müller, [ ...] Hombrechtikon,
an die Schulpflege Hombrechtikon, [...] Hombrechtikon, an die Bezirsschulpflege
Meilen, M. Laib, [...] Zumikon, an die Schulleitung der Kantonsschule Zürcher
Oberland, [...], Wetzikon, sowie an die Direktion des Erziehungswesens.
Vor dem Regierungsrat
Der Staatsschreiber:
gez. Husi
Kommentar vom 1. Februar 1998
Der Erziehungsrat des Kantons Zürich beschloss am 27. Januar 1998,
das Promotionsreglement auf Beginn des Schuljahres 1998/99 anzupassen.
Ein Vorschlag der Direktion des Erziehungswesens zur Änderung von
§ 12 des Promotionsreglements
vom 30. Mai 1989 liegt vor.
Kommentar vom 29. Dezember 1997
Allfällige Kommentare bitte an Leslie
Müller oder an Sven Müller