(Abschrift)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Sitzung vom 23. Dezember 1992

3981. Volksschule, vorzeitige Einschulung (Rekurs)

In Sachen Sven Müller, Hombrechtikon, Rekurrent, gegen den Erziehungsrat, Rekursgegner, betreffend vorzeitige Einschulung von Leslie Rea Müller

hat sich ergeben:

    A. Am 13. April 1992 ersuchte Sven Müller die Schulpflege Hombrechtikon um Bewilligung zur vorzeitigen Einschulung seiner am 27. Oktober 1986 geborenen Tochter Leslie Rea auf das Schuljahr 1992/93. Eventualiter beantragte er, Leslie Rea sei im August 1992 als Hospitantin in die erste Klasse aufzunehmen und es sei ihr im darauffolgenden Schuljahr 1993/94 zu gestatten, im gleichen Satuts die zweite Klasse zu absolvieren. Leslie sei dann im August 1994 mit rückwirkender Genehmigung des Überspringens der zweiten Klasse in eine dritte Klasse aufzunehmen.
    Die Schulpflege lehnte dieses Gesuch unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Einschulung am 22. Mai 1992 ab.
    B. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Bezirksschulpflege Meilen am 9. Juli 1992 ab. Daraufhin gelangte Sven Müller an den Erziehungsat, welcher jedoch dem Rekurs am 8. September 1992 ebenfalls keine Folge gab.
    C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 1992 rekurriert Sven Müller innert Frist an den Regierungsrat und beantragt, Leslie im Sinne einer vorzeitigen Einschulung "im Schuljahr 1992/93 in die erste Primarklasse aufzunehmen". Im Rahmen eines Eventualantrags ersucht er um Genehmigung "eines späteren Überspringens der zweiten Primarklasse durch Leslie". Auf die Begründung ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
    D. Sowohl die Schulpflege Hombrechtikon und die Bezirksschulpflege Meilen wie auch der Erziehungsrat und die Erziehungsdirektion beantragen dem Referenten die Abweisung des Rekurses.

Es kommt in Betracht:

    1. Gemäss § 10 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VSG) in der Fassung vom 24. Mai 1959 wird jedes Kind, "das bis zum 31. Dezember eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet, auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig". Demgegenüber können Kinder, "die das sechste Altersjahr zwischen dem 1. Januar und dem 31. März vollenden, ... auf Gesuch der Eltern auf Beginn des nächsten Schuljahres in die erste Klasse aufgenommen werden", wobei die Schulpflege aufgrund eines Zeugnisses des Schularztes darüber zu entscheiden hat (§ 10 Abs. 2 VSG). Wegen der Umstellung des Schuljahrsbeginns auf den Spätsommer haben sich diese Termine ab 1987 bis 1990 um jährlich einen Monat verschoben (Erziehungratsbeschluss vom 10.Dezember 1985). Seit dem Schuljahr 1990/91 besteht die Schulpflicht daher bis zum Geburtsdatum vom 30. April eines Jahres, und vorzeitige Einschulungen sind bei zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli geborenen Kindern möglich. In Übereinstimmung mit dem Zweck dieser Bestimmung und der darauf beruhenden Behördenpraxis dürfen vorzeitige Einschulungen jedoch nur in gut begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Für die Schulreife sind dabei sowohl die körperliche Konstitution als auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit und der psychisch-emotionale Entwicklungsstand von Bedeutung.

    2. Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Frage, welche Voraussetzungen für eine vorzeitige Einschulung gegeben sein müssen, § 10 Abs. 2 VSG zu Unrecht vor § 1 Abs. 4 VSG (Fassung vom 2. Juni 1991) angewendet. Laut dieser Bestimmung vermittelt die Volksschule grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt eine ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständigen, verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Sie ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen.
    Gestützt auf den Grundsatz, wonach späteres Recht ihm widersprechendes früheres Recht ausser Kraft setzte, gehe § 1 Abs. 4 VSG vor. Beide Bestimmungen gingen zwar von demselben Zweck aus, nämlich der Berücksichtigung der Schulreife und Leistungsfähigkeit der Kinder; im Laufe der Zeit habe sich jedoch das Anliegen der Schulreife von § 10 auf § 1 des Volksschulgesetzes verlagert. Insoweit entkräfte § 1 Abs. 4 den § 10 Abs. 2 VSG, und seine Tochter sei demnach einzuschulen (vgl. act. 1, S. 10-14). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist vielmehr § 10 als Sonderregelung zu § 1 VSG, der in Abs. 4 die Grundsätze für die Unterrichtsgestaltung allgemein umschreibt, zu verstehen und geht diesem insofern vor. Dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang zwischen den beiden Rechtsnormen (vgl. U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 179) sowie aus der Systematik des Gesetzes. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Zweckartikels des Volksschulgesetzes die Bestimmung betreffend die Einschulung unverändert liess, macht deutlich, dass diese entgegen der Aussage des Rekurrenten weiterhin ihre Gültigkeit hat, und zwar nicht zuletzt eben gerade, weil § 1 Abs. 4 VSG das Kindeswohl in den Vordergrund stellt.
    3. Die am 27. Oktober 1986 geborene Leslie Rea Müller hat das in § 10 des Volksschulgesetzes verlangte Minimalalter von sechs Jahren zum Eintritt in die erste Klasse der Primarschule weder Ende April 1992 noch bis zum 31. Juli 1992 erreicht; sie erfüllt somit die Voraussetzungen sowohl zur ordentlichen als auch zur vorzeitigen Einschulung nicht. Daher erübrigt sich die Abklärung der Frage, ob Leslie aufgrund ihrer körperlichen Konstitution, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihres emotionalen Entwicklungsstandes bereits als schulreif zu bezeichnen gewesen wäre. Aus dem gleichen Grund war auch die Schulpflege Hombrechtikon nicht verpflichtet, die Einreichung des im Gesuch vom 13. April 1992 angekündigten Arztzeugnisses abzuwarten bzw. eine Schulreifeabklärung beim Schulpsychologischen Beratungsdienst zu veranlassen, obwohl dies der Kinderarzt von Leslie, nach dessen Ansicht die körperlichen und intellektuellen Fähigkeit für eine vorzeitige Einschulung vorhanden seien, zur Abklärung der sozialen und emotionalen Reife empfahl (vgl. Akten Regierungsrat, act. 1, S. 14-16, und Akten Erziehungsdirektion, act. 5/2, S. 4, 5/3, S. 3-5, und 6/3). Ebensowenig kann der Schulpflege vorgeworfen werden, übereilt entschieden zu haben. Immerhin konnte sie sich bei der Ablehnung des Gesuches auf die geltenden eindeutigen Rechtsgrundlagen und auf die begründete Stellungsnahme der Kindergärtnerin Leslies stützen, nach deren Aussage dem Mädchen vor allem die soziale Reife für einen Schuleintritt fehle (vgl. Akten Erziehungsdirektions, act. 5/4). Diesbezüglich bemängelt der Rekurrent, die Schulpflege habe entgegen dem Grundsatz, wonach noch nicht in Kraft gesetzte Erlasse keine Vorwirkug entfaltet, gehandelt. Gestützt auf § 40 Abs. 2 des Entwurfs zur Volksschulverordnung (gemäss Beschluss des Erziehungsrates vom 7.August 1990), wonach die Schulpflege auf Antrag der Eltern und gegebenenfalls nach Anhören der Kindergärtnerin über vorzeitige Aufnahmen entscheide, habe sie der Kindergärtnerin Leslies die "faktische Entscheidungsmacht" eingeräumt (vgl. act. 1, S. 16-20). Dem ist zu entgegnen, dass die Schulpflege bei der Anhörung der Kindergärtnerin wohl weniger auf den Entwurf zur Volksschulverordnung abgestellt hat als vielmehr auf die Erfahrung, nach der gerade die Kindergärtnerinnen aufgrund ihres Fachwissens und des täglichen Umgangs mit den Kindern in der Lage sind, deren Schulreife richtig einzuschätzen.
    4. Gestützt auf die klare Rechtslage steht fest, dass die Schulpflege Hombrechtikon das Gesuch des Rekurrenten um vorzeitige Einschulung seiner Tochter Leslie Rea im Herbst 1992 zu Recht abgelehnt hat. Auf den Eventualantrag des Rekurrenten, Leslie bereits heute das Überspringen der zweiten Primarklasse zuzubilligen, ist nicht einzutreten. Ein entsprechendes Gesuch kann zu gegebener Zeit bei der Schulpflege eingereicht werden, die sich bei ihrem Entscheid auf einen Bericht der Lehrerin sowie des Schularztes und des Schulpsychologen zu stützen haben wird (vgl. § 12 des Promotionsreglements vom 30. Mai 1989).
    5. Aus diesen Erwägungen ist der Rekurs abzulehnen. Ausgangsgemäss hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
 
Auf Antrag des Referenten

b e s c h l i e s s t  d e r  R e g i e r u n g s r a t :

    I. Der Rekurs von Sven Müller, Hombrechtikon, gegen den Entscheid des Erziehungsrates vom 8. September 1992 betreffend Verweigerung der vorzeitigen Einschulung von Leslie Rea Müller wird abgewiesen.
    II. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.600 sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 90, werden dem Rekurrenten auferlegt.
    III. Mitteilung an Sven Müller, [...], Hombrechtikon, die Bezirksschulpflege Meilen (Madelon Laib, Präsidentin, [...], Zumikon), die Schulpflege Hombrechtikon [...], Hombrechtikon (je zunächst im Dispositiv und danach in vollständiger Ausfertigung), sowie an die Direktion des Erziehungswesens.

Zürich, den 23. Dezember 1992
                                                                                Vor dem Regierungsrat

                                                                                Der Staatsschreiber:

                                                                                gez. Roggwiller


Kommentar vom 29. Dezember 1997

Alllfällige Kommentare bitte an Leslie Müller oder an Sven Müller