(Abschrift)
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Sitzung vom 23. Dezember 1992
3981. Volksschule, vorzeitige Einschulung (Rekurs)
In Sachen Sven Müller, Hombrechtikon, Rekurrent, gegen den Erziehungsrat,
Rekursgegner, betreffend vorzeitige Einschulung von Leslie Rea Müller
hat sich ergeben:
A. Am 13. April 1992 ersuchte Sven Müller die Schulpflege
Hombrechtikon um Bewilligung zur vorzeitigen Einschulung seiner am 27.
Oktober 1986 geborenen Tochter Leslie Rea auf das Schuljahr 1992/93. Eventualiter
beantragte er, Leslie Rea sei im August 1992 als Hospitantin in die erste
Klasse aufzunehmen und es sei ihr im darauffolgenden Schuljahr 1993/94
zu gestatten, im gleichen Satuts die zweite Klasse zu absolvieren. Leslie
sei dann im August 1994 mit rückwirkender Genehmigung des Überspringens
der zweiten Klasse in eine dritte Klasse aufzunehmen.
Die Schulpflege lehnte dieses Gesuch unter Hinweis
auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Einschulung am 22. Mai
1992 ab.
B. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Bezirksschulpflege
Meilen am 9. Juli 1992 ab. Daraufhin gelangte Sven Müller an den Erziehungsat,
welcher jedoch dem Rekurs am 8. September 1992 ebenfalls keine Folge gab.
C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 1992 rekurriert Sven
Müller innert Frist an den Regierungsrat und beantragt, Leslie im
Sinne einer vorzeitigen Einschulung "im Schuljahr 1992/93 in die erste
Primarklasse aufzunehmen". Im Rahmen eines Eventualantrags ersucht er um
Genehmigung "eines späteren Überspringens der zweiten Primarklasse
durch Leslie". Auf die Begründung ist, soweit erforderlich, in den
Erwägungen einzugehen.
D. Sowohl die Schulpflege Hombrechtikon und die
Bezirksschulpflege Meilen wie auch der Erziehungsrat und die Erziehungsdirektion
beantragen dem Referenten die Abweisung des Rekurses.
Es kommt in Betracht:
1. Gemäss § 10 Abs. 1 des Volksschulgesetzes
vom 11. Juni 1899 (VSG) in der Fassung vom 24. Mai 1959 wird jedes Kind,
"das bis zum 31. Dezember eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet,
auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig". Demgegenüber
können Kinder, "die das sechste Altersjahr zwischen dem 1. Januar
und dem 31. März vollenden, ... auf Gesuch der Eltern auf Beginn des
nächsten Schuljahres in die erste Klasse aufgenommen werden", wobei
die Schulpflege aufgrund eines Zeugnisses des Schularztes darüber
zu entscheiden hat (§ 10 Abs. 2 VSG). Wegen der Umstellung des Schuljahrsbeginns
auf den Spätsommer haben sich diese Termine ab 1987 bis 1990 um jährlich
einen Monat verschoben (Erziehungratsbeschluss vom 10.Dezember 1985). Seit
dem Schuljahr 1990/91 besteht die Schulpflicht daher bis zum Geburtsdatum
vom 30. April eines Jahres, und vorzeitige Einschulungen sind bei zwischen
dem 1. Mai und dem 31. Juli geborenen Kindern möglich. In Übereinstimmung
mit dem Zweck dieser Bestimmung und der darauf beruhenden Behördenpraxis
dürfen vorzeitige Einschulungen jedoch nur in gut begründeten
Ausnahmefällen erfolgen. Für die Schulreife sind dabei sowohl
die körperliche Konstitution als auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit
und der psychisch-emotionale Entwicklungsstand von Bedeutung.
2. Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe
bei der Beurteilung der Frage, welche Voraussetzungen für eine vorzeitige
Einschulung gegeben sein müssen, § 10 Abs. 2 VSG zu Unrecht vor
§ 1 Abs. 4 VSG (Fassung vom 2. Juni 1991) angewendet. Laut dieser
Bestimmung vermittelt die Volksschule grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten;
sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die
Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt eine ganzheitliche Entwicklung
der Kinder zu selbständigen, verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen
Menschen an. Sie ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung
zu wecken und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht
berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen
und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen.
Gestützt auf den Grundsatz, wonach späteres
Recht ihm widersprechendes früheres Recht ausser Kraft setzte, gehe
§ 1 Abs. 4 VSG vor. Beide Bestimmungen gingen zwar von demselben Zweck
aus, nämlich der Berücksichtigung der Schulreife und Leistungsfähigkeit
der Kinder; im Laufe der Zeit habe sich jedoch das Anliegen der Schulreife
von § 10 auf § 1 des Volksschulgesetzes verlagert. Insoweit entkräfte
§ 1 Abs. 4 den § 10 Abs. 2 VSG, und seine Tochter sei demnach
einzuschulen (vgl. act. 1, S. 10-14). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt
werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist vielmehr §
10 als Sonderregelung zu § 1 VSG, der in Abs. 4 die Grundsätze
für die Unterrichtsgestaltung allgemein umschreibt, zu verstehen und
geht diesem insofern vor. Dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang zwischen
den beiden Rechtsnormen (vgl. U. Häfelin/G. Müller, Grundriss
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 179) sowie aus der
Systematik des Gesetzes. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der
Neufassung des Zweckartikels des Volksschulgesetzes die Bestimmung betreffend
die Einschulung unverändert liess, macht deutlich, dass diese entgegen
der Aussage des Rekurrenten weiterhin ihre Gültigkeit hat, und zwar
nicht zuletzt eben gerade, weil § 1 Abs. 4 VSG das Kindeswohl in den
Vordergrund stellt.
3. Die am 27. Oktober 1986 geborene Leslie Rea Müller
hat das in § 10 des Volksschulgesetzes verlangte Minimalalter von
sechs Jahren zum Eintritt in die erste Klasse der Primarschule weder Ende
April 1992 noch bis zum 31. Juli 1992 erreicht; sie erfüllt somit
die Voraussetzungen sowohl zur ordentlichen als auch zur vorzeitigen Einschulung
nicht. Daher erübrigt sich die Abklärung der Frage, ob Leslie
aufgrund ihrer körperlichen Konstitution, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
und ihres emotionalen Entwicklungsstandes bereits als schulreif zu bezeichnen
gewesen wäre. Aus dem gleichen Grund war auch die Schulpflege Hombrechtikon
nicht verpflichtet, die Einreichung des im Gesuch vom 13. April 1992 angekündigten
Arztzeugnisses abzuwarten bzw. eine Schulreifeabklärung beim Schulpsychologischen
Beratungsdienst zu veranlassen, obwohl dies der Kinderarzt von Leslie,
nach dessen Ansicht die körperlichen und intellektuellen Fähigkeit
für eine vorzeitige Einschulung vorhanden seien, zur Abklärung
der sozialen und emotionalen Reife empfahl (vgl. Akten Regierungsrat, act.
1, S. 14-16, und Akten Erziehungsdirektion, act. 5/2, S. 4, 5/3, S. 3-5,
und 6/3). Ebensowenig kann der Schulpflege vorgeworfen werden, übereilt
entschieden zu haben. Immerhin konnte sie sich bei der Ablehnung des Gesuches
auf die geltenden eindeutigen Rechtsgrundlagen und auf die begründete
Stellungsnahme der Kindergärtnerin Leslies stützen, nach deren
Aussage dem Mädchen vor allem die soziale Reife für einen Schuleintritt
fehle (vgl. Akten Erziehungsdirektions, act. 5/4). Diesbezüglich bemängelt
der Rekurrent, die Schulpflege habe entgegen dem Grundsatz, wonach noch
nicht in Kraft gesetzte Erlasse keine Vorwirkug entfaltet, gehandelt. Gestützt
auf § 40 Abs. 2 des Entwurfs zur Volksschulverordnung (gemäss
Beschluss des Erziehungsrates vom 7.August 1990), wonach die Schulpflege
auf Antrag der Eltern und gegebenenfalls nach Anhören der Kindergärtnerin
über vorzeitige Aufnahmen entscheide, habe sie der Kindergärtnerin
Leslies die "faktische Entscheidungsmacht" eingeräumt (vgl. act. 1,
S. 16-20). Dem ist zu entgegnen, dass die Schulpflege bei der Anhörung
der Kindergärtnerin wohl weniger auf den Entwurf zur Volksschulverordnung
abgestellt hat als vielmehr auf die Erfahrung, nach der gerade die Kindergärtnerinnen
aufgrund ihres Fachwissens und des täglichen Umgangs mit den Kindern
in der Lage sind, deren Schulreife richtig einzuschätzen.
4. Gestützt auf die klare Rechtslage steht
fest, dass die Schulpflege Hombrechtikon das Gesuch des Rekurrenten um
vorzeitige Einschulung seiner Tochter Leslie Rea im Herbst 1992 zu Recht
abgelehnt hat. Auf den Eventualantrag des Rekurrenten, Leslie bereits heute
das Überspringen der zweiten Primarklasse zuzubilligen, ist nicht
einzutreten. Ein entsprechendes Gesuch kann zu gegebener Zeit bei der Schulpflege
eingereicht werden, die sich bei ihrem Entscheid auf einen Bericht der
Lehrerin sowie des Schularztes und des Schulpsychologen zu stützen
haben wird (vgl. § 12 des Promotionsreglements vom 30. Mai 1989).
5. Aus diesen Erwägungen ist der Rekurs abzulehnen.
Ausgangsgemäss hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen (§
13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Auf Antrag des Referenten
b e s c h l i e s s t d e r R e g i e r u n g s r a t :
I. Der Rekurs von Sven Müller, Hombrechtikon, gegen
den Entscheid des Erziehungsrates vom 8. September 1992 betreffend Verweigerung
der vorzeitigen Einschulung von Leslie Rea Müller wird abgewiesen.
II. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus
einer Staatsgebühr von Fr.600 sowie den Ausfertigungsgebühren
von Fr. 90, werden dem Rekurrenten auferlegt.
III. Mitteilung an Sven Müller, [...], Hombrechtikon,
die Bezirksschulpflege Meilen (Madelon Laib, Präsidentin, [...], Zumikon),
die Schulpflege Hombrechtikon [...], Hombrechtikon (je zunächst im
Dispositiv und danach in vollständiger Ausfertigung), sowie an die
Direktion des Erziehungswesens.
Zürich, den 23. Dezember 1992
Vor dem Regierungsrat
Der Staatsschreiber:
gez. Roggwiller
Kommentar vom 29. Dezember 1997
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Die Verweigerung der vorzeitigen Einschulung führte dazu, dass der
Zürcher Regierungsrat über das Überspringen
einer Klasse Beschluss fassen musste.
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Am 28. September 1997 stimmte das Zürcher Volk einer Flexibilisierung
des Einschulungsalters mit 233'785 Ja zu 52'828 Nein zu. Der § 10
Absatz 2 Volksschulgesetz lautet neu: "Die Schulpflege kann bis um ein
Jahr jüngere Kinder auf Beginn des Schuljahres in die erste Klasse
aufnehmen." Diese Neuerung gilt ab Schuljahr 1998/99 im Kanton Zürich.
Alllfällige Kommentare bitte an Leslie
Müller oder an Sven Müller