An der Konferenz des Erziehungsrates mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksschulpflegen vom 21. Januar 1997 in Greifensee wurde vom Erziehungsdirektor RR Prof. E. Buschor die Berufung einer internen Arbeitsgruppe zugesichert, die zuhanden des Erziehungsrates einen Bericht über mögliche Massnahmen im Bereich «Hochbegabte» erarbeiten soll (Beilage 1, S. 8). Zusätzlich sieht der Erziehungsdirektor «eine gewisse Lockerung der einengenden Bestimmungen über das Überspringen einer Klasse (§ 12 des Promotionsreglements)» sowie «flexiblere Lösungen bezüglich Schuleintrittsalter» vor (Beilage 1, S. 7).
Am 16. April 1997 konstituierte sich eine fünfköpfige interne Arbeitsgruppe. Sie setzt sich zusammen aus einem Vertreter und einer Vertreterin der Abteilung Volksschule, aus einer Vertreterin der Abteilung Mittelschulen und Fachhochschulen, sowie aus einem Vertreter und einer Vertreterin der Pädagogischen Abteilung.
Die Arbeitsgruppe konnte sich in ihrer Tätigkeit zudem auf die Resultate einer Untersuchung der Pädagogischen Abteilung zum Klassenüberspringen stützen, die aufgrund und nach einer Anfrage der Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksschulpflegen an ihrer Konferenz mit dem Erziehungsrat vom 28. Januar 1994 in Rüti gestartet worden war. Ziel der Untersuchung war, herauszufinden, wie sich die - in § 12 des Promotionsreglements (vom 30. Mai 1989) vorgesehene - Möglichkeit des Klassenüberspringens im Schulalltag des Kantons Zürich bewährt.
Der Begriff «Hochbegabte» löst immer wieder negative Effekte aus und trägt nicht selten zum ambivalenten Verhalten gegenüber Personen bei, denen diese Bezeichnung zugeschrieben wird. Aus diesem Grund und auch aus dem Grund, dass im Fokus der nachstehenden Überlegungen als Zielgruppe nicht nur die «absoluten Genies» stehen, sondern Schülerinnen und Schüler mit deutlich überdurchschnittlichen Fähigkeiten, wählt die Arbeitsgruppe – in Übereinstimmung mit der Begriffswahl des Stadtrates der Stadt Zürich (Beilage 2, S.1) – die Bezeichnung: Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten.
Von der Begabungsforschung werden die Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten in zwei Gruppen aufgeteilt: in die Akzelerationsmassnahmen und die Anreicherungsmassnahmen (enrichment). Grundsätzlich ist zu bemerken, dass Akzelerationsmassnahmen als solche noch keine Förderung bieten, sie vermindern aber immerhin Langeweile und erhöhen die situative Auslastung.
Überspringen ist keine Fördermassnahme. Es versucht, bei Schülerinnen und Schülern psychische und soziale Beeinträchtigungen zu begrenzen oder zu verhindern, die durch anhaltende Unterforderung entstehen.
Seit dem Jahr 1989, als das Überspringen innerhalb der Primarschule – mit Ausnahme der 1. Klasse – erlaubt worden war, haben im Schnitt 10 Schülerinnen und Schüler pro Jahr von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Diese Zahl kann vor dem Hintergrund der statistischen Normalverteilung des Intelligenzquotienten gewürdigt werden. Vorauszuschicken ist: Es wird hier nur auf einer Ebene ein Vergleich angestrebt. Grundsätzliche Gleichschaltungen von Intelligenz mit kognitiver Leistungsfähigkeit sind abzulehnen. Dennoch gibt es eigentlich nur von der Normalverteilung des IQ einigermassen verlässliche Daten. Die Normalverteilung legt den Bereich für einen IQ ³ 130 für 2,3 % der Gesamtpopulation fest. Würde man also sagen, die Bezeichnung «überdurchschnittliche Fähigkeiten» werde für volksschulpflichtige Kinder und Jugendliche mit einem IQ ³ 130 verwendet, so
gäbe es einen Fall in jeder zweiten Klasse.
Die Normalverteilung legt den Bereich für einen IQ ³ 145 für 0,13 % der Gesamtpopulation fest. Die Überspringerzahlen des Kantons Zürich bewegen sich in diesem Bereich. Für die Häufigkeit heisst das: Ein Fall in jeder fünfzigsten Klasse. Um Missverständnissen vorzubeugen: Der Vergleich mit der Normalverteilung sagt natürlich nichts über den tatsächlichen individuellen IQ der einzelnen Überspringerinnen und Überspringer aus. Zudem ist davon auszugehen, dass es Kinder mit einem hohen IQ gibt, die sich in ihrer Jahrgangsklasse wohl fühlen und keineswegs ans Überspringen denken.
In der Untersuchung der Pädagogischen Abteilung wurden alle Schülerinnen und Schüler befragt, deren Gesuch zum Überspringen in den Jahren 1994, 1995, 1996 bewilligt worden war, im Ganzen 31 Personen. Die Untersuchung ist so angelegt, dass die Überspringenden bereits ein Jahr in ihrer neuen Klasse verbracht hatten. Befragt wurden zudem – fallbezogen – die Eltern, die Lehrkräfte der neuen Klasse und die Schulpflegen. Es zeigt sich, dass sich die Massnahme des Überspringens bewährt.
Untersuchung und einzelne Ergebnisse sind im Bericht der Pädagogischen Abteilung (Beilage 3) dargestellt. An dieser Stelle deshalb nur einige Bemerkungen:
Die Initiative zum Überspringen geht in ca. 60 % der Fälle von der Klassenlehrkraft in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst und den Eltern aus. In geringerem Masse liegt die Initiative bei den Eltern (ca. 30 %) und/oder bei den von ihnen engagierten psychologischen Fachpersonen (ca. 10 %).
96 % der Überspringerinnen und Überspringer würden sich zum Zeitpunkt der Befragung wieder für diese Massnahme entscheiden: 86 % haben sich vor dem Überspringen in der alten Klasse ausgeprägt gelangweilt, währenddem 72 % berichten, sie hätten im nun vergangenen Jahr in der neuen Klasse genug zu tun gehabt. Diese berichtete Auslastung widerspricht der verbreiteten Meinung, Überspringen bringe nichts für eine Auslastung und die Kinder würden sich sofort wieder langweilen.
93 % gefällt es in ihrer neuen Klasse gut bis sehr gut. Nachholaufwand und Nachholzeit in Mathematik und Deutsch sind sehr gering. Sie müssen dabei sowohl von ihren Eltern als auch von ihren neuen Lehrkräften in vielen Fällen nur sehr wenig unterstützt werden. Die Noten sind - ein Jahr nach dem Überspringen - durchschnittlich gleich geblieben.
Die Eltern sprechen von deutlich positiven Auswirkungen des Überspringens auf die persönliche Entwicklung, das soziale Verhalten, die Einstellung zur Schule, die Lernmotivation und das Vertrauen in die eigene Leistung.
Lehrkräfte der «empfangenden» Klasse bezeichnen ihren Vorbereitungsaufwand in 70 % der Fälle als wenig zeitintensiv. Dies sagt natürlich nichts über den Vorbereitungsaufwand der «abge-benden» Lehrkräfte aus. Nur 25 % der Lehrkräfte der neuen Klasse müssen in den ersten Monaten die Überspringenden intensiv bis sehr intensiv unterstützen. Im zweiten Halbjahr nimmt der Aufwand in der Regel nochmals ab.
In den meisten Fällen sehen Lehrkäfte keine deutlichen Unterschiede oder Abweichungen in der Kontaktfreude, Anpassungsfähigkeit und Aktivität der Überspringenden zur übrigen Klasse. 60 % der Lehrkräfte schätzen die Leistungsbereitschaft der Überspringenden als deutlich über dem Klassenschnitt ein. 80 % der Lehrkräfte beurteilen die Massnahme des Überspringens bei ihren Schülerinnen und Schülern als erfolgreich.
Primarschulpflegen halten das Überspringerverfahren für praktikabel. Am hilfsreichsten ist für sie der jeweilige Bericht der Lehrkraft. Auf den nächsten Rängen folgen der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes, die privaten Gutachten der Eltern und das jeweilige Gesuch der Eltern. In mehr als der Hälfte aller Fälle wird dem Bericht des Schularztes keine Bedeutung zuerkannt. Die Massnahme des Überspringens wird von 85 % der Schulpflegen als eine wirklich sinnvolle Massnahme betrachtet.
Die befragten Primarschulpflegen merken zum Überspringen folgendes an: Das Überspringen soll weiterhin möglich sein. Ein zweites Überspringen – welches bislang gesetzlich nicht vorgesehen ist – soll ermöglicht werden. Überspringen verursacht keine zusätzlichen Kosten – abgesehen von den Verfahrenskosten. Schulpflegen wünschen sich kostengünstige Massnahmen.
Grundsätzlich ist das Überspringen von Klassen nur bedingt eine Fördermassnahme, sondern eher eine Krisenintervention. Qualitative Fördermassnahmen sind einem zweiten Überspringen vorzuziehen. Ein mehrmaliges Überspringen soll nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Aber Schulbehörden müssten vor der Bewilligung eines zweiten Überspringens nachweisen, welche qualitativen Fördermassnahmen versucht wurden.
Jede noch so formalisierte Massnahme zur Beschleunigung der Schullaufbahn von besonders begabten Kindern greift nur, wenn die Bereitschaft der Lehrpersonen – insbesondere der abgebenden Lehrkräfte – vorhanden ist. Die Ausbildung einer Grundhaltung, auch Kinder mit überdurchschittlichen Fähigkeiten besonders fördern zu wollen, muss in der Lehrerbildung angelegt bzw. über qualifizierte Information unterstützt werden.
Aufgrund der überwiegend positiven Ergebnisse der Überspringerstudie kommt die Arbeitsgruppe zum Schluss, dass das Überspringerverfahren behutsam zu liberalisieren und dass die Möglichkeit des Überspringens auf den Bereich von der Primarstufe bis zur Sekundarstufe II auszudehnen ist. Folgende Grundüberlegungen sind dabei leitend:
– Besser flexible Möglichkeiten als formalisierte Abläufe;
– Eher integrativer Ansatz als Spezialschulen für Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten;
– Beschleunigungsmöglichkeiten ersetzen qualitative Massnahmen nicht;
– Frühes Überspringen ist vorzuziehen. Grundsatz: «Je früher, desto erfolgreicher»;
– Das Überspringen an den Schnittstellen zur Sekundarstufe I ist weniger zu empfehlen;
– Das gesamte Bildungswesen, nicht nur die Volksschule, muss in das Förderkonzept einbezogen sein.
Die neue Fassung von § 10 des Volksschulgesetzes, über die am 28. September 1997 abgestimmt wurde, lässt den Stichtag unverändert, sieht aber eine Ausdehnung der vorzeitigen Einschulung von heute drei Monaten auf ein Jahr vor, was auf eine Reduktion der Kindergartenzeit auf ein Jahr herausläuft. Bei den Abklärungen wird vor allem der Schulpsychologische Dienst beigezogen, während der Schularzt an Bedeutung verliert.
Studien zeigen: Es ist gut, bereits dann zu springen, wenn zum ersten Mal die Differenz zwischen dem subjektiven Erleben und Können und den schulischen Anforderungen deutlich sichtbar ist.
Wenn dies bereits im Kindergarten der Fall ist und eine Einschulung vom Leistungsstand her problemlos möglich wäre, so könnte es dennoch sinnvoll sein, wirklich zwei Jahre im Kindergarten zu bleiben. Denn zwei Jahre Kindergarten bieten einen längeren Wachstumsraum für soziale Beziehungen und eine «Verlängerung der Kindheit» (beliebtes Argument von Eltern).
Diese Argumentation spricht für eine Regelkindergartenzeit und für das Überspringen der ersten Klasse. Dieses Überspringen der ersten Klasse, genauer gesagt: Die Einschulung in die erste Klasse und rasches (nach wenigen Wochen) Wechseln in die zweite Klasse, läuft entsprechend dem Standardverfahren der Volksschule (vgl. Punkt 3.1.5).
Für einen direkten Eintritt vom Kindergarten in die 2. Klasse Primarschule schlägt die Arbeitsgruppe folgendes Verfahren vor:
– Der Antrag (Gesuch) geht von den Eltern aus;
– Zusammenarbeit zwischen der Lehrkraft für den Kindergarten und der Lehrkraft der 2. Primarklasse: Eine Beurteilung durch diese zwei Personen ist vorzunehmen, wobei nicht genau festgelegt werden sollte, wie sie zu erfolgen hat (z.B: Schnuppertag des Kindes in der 2. Klasse, Besuch der Unterstufenlehrkraft im Kindergarten);
– Die Lehrkraft für den Kindergarten und die Lehrkraft der 2. Primarklasse verfassen gemeinsam einen Bericht;
– Möglichkeit, den Entscheid zu objektivieren: Beizug des Schulpsychologischen Dienstes in Zweifelsfällen, oder wenn die Eltern es verlangen (Kann-Bestimmung, kein genereller Beizug);
– Beim Überspringen der 1. Klasse könnte die Promotion - im Gegensatz zu den andern Klassen - automatisch immer nur provisorisch erfolgen.
Die heutigen Standardverfahren zum früheren Schuleintritt bzw. zum Überspringen können mit Ausnahme des Schularztes weitgehend belassen werden. Unverzichtbar ist der Bericht der abgebenden Lehrkraft. Der Einbezug des Schulpsychologischen Dienstes wird als «Kann-Formulierung» verankert, d.h. die Schulpflege oder die Eltern können in Zweifelsfällen ein entsprechendes Gutachten einholen. Die erste Klasse kann übersprungen werden.
Die Arbeitsgruppe geht davon aus, dass Schülerinnen und Schüler mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten vielfach von der Möglichkeit des Übertritts in das Langzeitgymnasium Gebrauch machen werden. Unter Punkt 3.1.8 wird das Verfahren eines frühzeitigen Übertritts aus der fünften Klasse in das Langzeitgymnasium entworfen. Daneben muss zusätzlich aber auch die Möglichkeit des Springens von der fünften Klasse in die erste Klasse der Sekundarschule in Betracht gezogen werden. Nicht alle Eltern möchten ihre Kinder schon ausserhalb der Gemeinde in die Schule schicken; nicht alle Eltern erachten Latein als zentral auf dem Weg zur Hochschule. In die Rechtsgrundlagen gehört ein Hinweis, dass beim Springen aus der 6. Klasse in die Oberstufe der Volksschule das Verfahren gemäss Übertrittsordnung Anwendung findet.
Diese Möglichkeit ist eher theoretischer Art und wäre allenfalls im Lauf des ersten (7.) Schuljahres ins zweite (8.) denkbar, z.B. bei einem Eintritt aus anderen Schulverhältnissen. Erfahrungen zeigen, dass in diesem Alter Jugendliche ihre Peergroup ungern verlassen und nicht auf ein Überspringen drängen. Grundsätzlich sollte man das Überspringen an der Oberstufe jedoch nicht ausschliessen. Dies bedeutet auch, dass im Anschluss an ein Jahr Sekundarschule die Zulassung zur Aufnahmeprüfung an das Gymnasium nicht verunmöglicht sein sollte.
Während das Promotionsreglement der Volksschule das Überspringen als Ausnahmemöglichkeit vorsieht, geht das bestehende Reglement für das Langzeitgymnasium von sechs besuchten Schuljahren in der Primarschule aus. Diese beiden Reglemente müssen aufeinander abgestimmt werden. Die einfachste Lösung wäre, dass man das Überspringen der 6. Klasse ausdrücklich untersagen und das Überspringen in den unteren Klassen dafür erleichtern würde.
Will man die Möglichkeit des Überspringens der sechsten Klasse eröffnen, d.h. Zulassung zur Gymnasialaufnahmeprüfung ab der 5. Klasse, schlägt die Arbeitsgruppe folgendes Vorgehen vor:
Die Eltern lösen mit einem entsprechenden Gesuch das Verfahren aus. Die Lehrkraft der fünften Klasse erstellt zuhanden des Schulpsychologischen Dienstes einen möglichst detaillierten und aussagekräftigen Bericht. Der Schulpsychologische Dienst klärt das Kind zu diesem Zweck sorgfältig ab und bezieht Stellung. Die Schulpflege kann über dieses Gesuch nicht entscheiden. Aufgrund der vorliegenden Berichte empfiehlt dann die Schulpflege zuhanden der Schulleitung des Gymnasiums und einer neutralen Abklärungsstelle (Fachperson innerhalb der Schulpsychologischen Dienste oder eines Universitätsinstituts) das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Eine klare Aussage dazu sollte auch das neutrale Gutachten beinhalten. Diese vertrauenspsychologische Abklärungsstelle sollte die bisherigen Abklärungen kritisch überprüfen und diese allenfalls ergänzen. Gestützt auf die Berichte bzw. Empfehlungen entscheidet die Schulleitung über die vorzeitige Zulassung zur Aufnahmeprüfung.
Wenn alle Stellen eine einhellige Meinung vertreten, ist der Entscheid für die Schulleitung einfach. In den anderen Fällen eröffnet sich für sie ein gewisser Ermessensspielraum. Gegen einen ablehnenden Entscheid ist Rekurs bei der Erziehungsdirektion vorzusehen. Die Aufsichtskommission fällt aus zeitlichen Gründen und im Interesse einer möglichst einheitlichen Praxis ausser Betracht. Das vorgezeichnete Verfahren ist mehrstufig und kann sich deshalb in die Länge ziehen. Die Eltern müssen demnach bald nach Beginn des neuen Schuljahres vorstellig werden, damit die Empfehlung der Schulpflege etwa Ende Dezember vorliegt. Spätestens Ende Februar muss der vertrauenspsychologische Bericht zuhanden der Schulleitung erstellt sein, da eine Anmeldung an die Aufnahmeprüfung nur bis zum 15. März möglich ist. Für den Entscheid, ob Erfahrungsnoten bei der Zulassung aus der 5. Klasse der Primarschule im Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden, ist der Erziehungsrat zuständig. Die Schulleiterkonferenz würde vorgängig dazu Stellung nehmen.
Bei Übertritt von der 5. Klasse ins Gymnasium sollte die Abklärung noch in der Volksschule gemacht und somit auch dort finanziert werden.
In der Praxis besteht bereits heute die Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine Klasse zu überspringen. Im Entwurf für das neue Promotionsreglement, der via Erziehungsrat im April 1997 in die Vernehmlassung ging, wurde nun eine Bestimmung betreffend das Überspringen einer Klasse eingebaut.
Die vorgeschlagene Fassung von § 15 lautet folgendermassen: «Das Überspringen einer Klasse ist nur in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird aber nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet».
Die definitive Fassung des Aufnahmereglements wird dem Erziehungsrat in der ersten Hälfte 1998 unterbreitet.
Das Überspringen ist eine kostengünstige Notmassnahme, die sich als solche bewährt. In vielen Fällen ist Überspringen aber nicht angezeigt bzw. nicht ausreichend. Zudem erfüllt es nicht die Anforderungen an eine optimale Ausbildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten. Die Arbeitsgruppe zeigt im folgenden stichwortartig Massnahmen im Bereich der speziellen Förderung auf.
a) Unterstützung von Lehrkräften beim Einsatz individueller Fördermassnahmen:
– Pflicht zum individualisierenden Unterricht (vgl. § 1 Abs. 4 VGS; § 81 VSV);
– Aufzeigen der Möglichkeiten, die der Lehrplan bietet. Eventuell in der Lehrplanüberarbeitung zusätzliche Möglichkeiten hineinnehmen;
– Entwicklung von speziellen Beiheften bzw. Kommentaren zu Lehrmitteln;
– Ausbildung der Lehrkräfte im Bereich Begabungsförderung. Weisung des Erziehungsrates an PLS/SPG und Empfehlungen des Erziehungsrates an das HPS: Diagnose/Umgang/Förderung von Kindern und Jugendlichen mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten in Ausbildungslehrplan aufnehmen;
– Fortbildung der Lehrkräfte im Bereich Begabungsförderung (Tagungen, Kurse);
– Beizug zusätzlicher Lehrkräfte (z.B. ISF-Lehrkräfte) oder aussenstehender Fachleute in den Unterricht (vgl. dazu auch nachfolgend Pkt. 3.2.1/2).
b) Zusätzliche Förderung besonders begabter Kinder:
– Förderstunden und Arbeitsgruppen (vgl. Pkt. 3.2.3);
– Individuelle Projektarbeiten innerhalb und ausserhalb der Klasse;
– Teilnahme an Forschungswettbewerben;
– Preisaufgabe für Kinder (nicht nur für Klassen);
– Hospitation in einem Fach in einer höheren Klasse. Dies schliesst das geltende Recht nicht aus. Sie darf aber ein gewisses Mass nicht überschreiten. Das Kind muss einer bestimmten Primarklasse zugeteilt sein, z.B. wegen dem Zeugnis. Die zugeteilte Klasse muss Bezugsklasse bleiben. Ab einem gewissen Umfang des Unterrichtsbesuchs in anderen Klassen stellt sich bald einmal die Frage des Überspringens.
c) Zusätzliche Möglichkeiten für Schulen:
– Spezielles Curriculum;
– Wahl- und Freifachbereich ausbauen und um «fakultative Fächer» erweitern. [Rechtsgrundlage: Laut § 32 Abs. 2 VSG kann der Erziehungsrat (neben «Handfertigkeit und Blockflötenspiel) weitere fakultative Fächer» bewilligen].
d) Schaffung von Informationstableaus
– Informationsbroschüren für Lehrerschaft, Schulpflegen, Schulaufsicht und Eltern;
– Gezielte Information der Schulgemeinden;
– Hinweise auf ausserschulische Fördermöglichkeiten.
Nachfolgend werden besonders zwei Massnahmen genauer dargestellt: Der Einsatz besonderer Lehrkräfte als enrichment-teachers und der Einsatz von Förderstunden. Da das Thema «besondere Lehrkräfte» von der Projektgruppe RESA (Revision sonderpädagogisches Angebot) bearbeitet wird, wurde diese gebeten, ihre Vorstellungen zu äussern (Text, Pkt. 3.2.1)
«Innerhalb der Projektgruppe RESA (Revision sonderpädagogisches Angebot) besteht ein Konsens, dass Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten bei der Revision der rechtlichen Grundlagen des sonderpädagogischen Angebots im Kanton Zürich einbezogen werden sollten. Die begleitende erziehungsrätliche Kommission RESA hat an ihrer ersten Sitzung vom 31. Oktober 1997 den Einbezug der Kinder und Jugendlichen mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten unterstützt.
Das neue Modell der sonderpädagogischen Versorgung wird sich nicht mehr an Defiziten oder Auffälligkeiten, sondern an den besonderen pädagogischen Bedürfnissen der verschiedenen Schülergruppen orientieren. Unter dem Gesichtspunkt ihrer besonderen pädagogischen Bedürfnisse können Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten zur Zielgruppe des neuen Modells gezählt werden, auch wenn sie keine Verhaltensauffälligkeiten entwickeln.
Für die pädagogischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten wird das neue Modell spezifische Förderangebote bereitstellen müssen, so wie dies bisher bei anderen Gruppen, z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten, der Fall ist. Dabei gilt es, Lehren aus der bisherigen Fehlentwicklung des sonderpädagogischen Angebots zu ziehen und zu verhindern, dass sie sich im Bereich der expliziten Begabungsförderung fortsetzt:
Die Grundstrategie des bestehenden sonderpädagogischen Angebots besteht darin, Schulschwierigkeiten als individuelle Probleme bestimmter Schülergruppen zu definieren und für diese Gruppen je spezifische, in der Regel separative Therapieformen (Massnahmen) einzurichten. Dieses Paradigma führt zu einer immer weitergehenden Differenzierung der Angebote, welche eine stetig wachsende Inanspruchnahme dieser Angebote nach sich zieht. Im Schuljahr 1996/97 bekamen 30 % aller Schülerinnen und Schüler des Kantons irgendeine Massnahme. Eine weitere Zunahme der Massnahmen ist nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus pädagogischen Gründen nicht akzeptabel: Wenn immer mehr Schülerinnen und Schüler an Spezialisten delegiert werden, wird dadurch die Fähigkeit der Regelklassen, auf die heterogenen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, geschwächt. Deshalb besteht ein zentrales Ziel des sonderpädagogischen Leitbildes in der Stärkung der Regelklassen: Separative Spezialmassnahmen sollen abgebaut und die Ressourcen in die Regelklassen umgelagert werden. (...) Und deshalb sollen Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten vorwiegend innerhalb der Regelklassen speziell gefördert werden.
Die Frage, wie dies konkret geschehen soll, kann heute nicht abschliessend beantwortet werden. Aus der Sicht des RESA-Projekts, welches diese Frage im Rahmen der Revision des gesamten Angebots klären muss, sollte auf eine kurzfristige Einführung von besonderen Fördermassnahmen für Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten verzichtet werden. Wenn man darauf nicht verzichten will, dann sollen die bestehenden Förderlehrkräfte dazu eingesetzt werden, zusammen mit den Klassenlehrkräften individuelle Förderprogramme für einzelne Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten zu entwickeln, welche innerhalb der Regelklassen durchgeführt werden können. Die sonderpädagogische Fachperson soll weniger mit dem Kind (oder einer Gruppe) arbeiten, sondern in erster Linie die Regelklassenlehrkraft unterstützen. In Gemeinden mit integrativer Schulungsform kann dies innerhalb der integrativen Schulungsform geschehen, wobei darauf zu achten ist, dass die Förderung in erster Linie in der Regelklasse und weniger in der Fördergruppe stattfindet. Das Ziel muss sein, über die Förderung der einzelnen Kinder und Jugendlichen mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten hinaus die Regelklassen zu befähigen, sie angemessen zu schulen.»
Die von der Projektgruppe RESA gemachte These «Wenn immer mehr Schülerinnen und Schüler an Spezialisten delegiert werden, wird dadurch die Fähigkeit der Regelklassen, auf die heterogenen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, geschwächt» ist von der Theorie her sicher richtig, und auch dem Ziel ist zuzustimmen, dass die Regellehrkraft unterstützt werden muss, sich ein spezifisches Wissen im Umgang mit unter- und überdurchschnittlich befähigten Kindern und Jugendlichen aneignen zu können. Es ist zudem denkbar, dass ISF-Lehrkräfte zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten und zur Unterstützung von Regellehrkräften eingesetzt werden können.
Es muss allerdings sichergestellt sein, dass damit nicht nur ein systemisch-strukturell richtiger, sondern auch ein im Schulalltag funktionierender Weg eingeschlagen wird. Die Arbeitsgruppe möchte dem Konzept ISF keinesfalls die Praxistauglichkeit absprechen. Dennoch sieht sie sich verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass bis anhin noch kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass und wie die Postulate des ISF-Konzepts auch tatsächlich funktionieren. Wissenschaftliche Untersuchungen über den Erfolg des ISF-Modells im Kanton Zürich stehen zur Zeit noch aus.
Wenn man ISF-Lehrkräfte in der Funktion als enrichment-teachers für Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten einsetzen will, so muss man dies sowohl bei ihrer Rekrutierung berücksichtigen als auch in ihrer Ausbildung verankern.
Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder in (Arbeits-)Gemeinschaften zusätzlich zum Unterricht oder während der Unterrichtszeit ausserhalb des Klassenverbands spezifisch gefördert.
Für die Arbeitsgemeinschaften werden geeignete Themen aus den Bereichen Sprache, Ästhetik, Mathematik, Naturwissenschaft und Technik gewählt. Die Themen müssen ausserhalb des Lehrplans liegen. Arbeitsgemeinschaften sind besonders wertvolle Massnahmen, da sie zudem die sozialen Kontakte zwischen den Kindern und Jugendlichen mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten fördern.
Die Finanzierung von Förderstunden und Arbeitsgemeinschaften ist rechtlich noch nicht geklärt. Das Sonderklassenreglement wurde im Hinblick auf leistungsschwache Schülerinnen und Schüler geschrieben. Es gibt aber bereits heute Einzelinitiativen von Schulpflegen, die für Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten Förderstunden finanzieren und geeignete Lehrpersonen (Universität, ETH oder auch ISF) suchen.
Nach einer allfälligen Einführung von zusätzlichen Massnahmen sind diese in ihren Wirkungen zu evaluieren.
Die Volksschule ist dem Prinzip der Unentgeltlichkeit verpflichtet. Fördermassnahmen für Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten müssten vollumfänglich durch den Staat übernommen werden. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage bzw. die Kriterien, welches Kind in welchem Umfang Anrecht auf welche Massnahmen hat, fehlen heute. Es soll nicht zugewartet werden, bis das sonderpädagogische Leitbild umgesetzt wird. Den Schulpflegen müssen mögliche Fördermassnahmen bekannt sein, die sie anbieten könnten. In solchen Fällen hätten Eltern keinen Anspruch auf eine vollumfängliche private Schulung.
Rechtsgrundlagen für die Finanzierung der Fördermassnahmen sind zu schaffen. Zu jeder Massnahme müssten Überlegungen zur Kostenstruktur angestellt werden. Es müsste allenfalls eine Übergangslösung gefunden werden.
A. Das Überspringen von Klassen ist nur bedingt eine Fördermassnahme. Es ist eher eine Art von Krisenintervention. Es ist jedoch kostengünstig.
Überspringen soll im Zeitraum von Kindergarten bis Mittelschule möglich werden. Im Bereich der Primarschule soll mehrmaliges Überspringen nicht mehr kategorisch ausgeschlossen sein.
Das Verfahren soll vereinfacht und weitgehend standardisiert werden.
Für die Regelung des Überspringens sind die Promotionsreglemente anzupassen.
B. Besondere Anstrengungen sind zu unternehmen, um qualitative Fördermassnahmen – im Rahmen des ISF und darüber hinaus – zu konzipieren, in ihrer Kostenstruktur zu planen, auszuarbeiten und durchzusetzen.
Für die Übergangsphase sind allenfalls Empfehlungen zu erarbeiten, bis die rechtlichen Grundlagen nach Abschluss der RESA geschaffen worden sind.
C. Nach einer allfälligen Einführung von zusätzlichen Akzelerations- bzw. Fördermassnahmen sind diese in ihren Wirkungen zu evaluieren.
Auf Antrag der Direktion des Erziehungswesens
I. Der Erziehungsrat nimmt vom Bericht der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe zum Thema «Hochbegabte» Kenntnis.
II. Mitteilung an die Abteilung Mittelschulen und Fachhochschulen, die Abteilung Volksschule und die Pädagogische Abteilung.
Für den richtigen Auszug
Der Sekretär
Sign. Konstantin BährZürich, 13. Januar 1998
Br/HT/RF/RST/wü
Allfällige Kommentare bitte an Leslie Müller oder an Sven Müller.