Volksschule des Kantons Zürich. Hochbegabung. Vorschlag zur Änderung des Promotionsreglements.

(Abschrift aus dem Erziehungsratsbeschluss vom 27. Januar 1998 )
 
Promotionsreglement § 12, bis 1997/98 Vorschlag § 12, ab 1998/99
Das Überspringen einer Klasse ist nur in Ausnahmefällen und frühestens am Ende der 1. Klasse der Primarschule zulässig. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und gestützt auf einen Bericht des Lehrers sowie des Schularztes und des Schulpsychologen. Das Überspringen einer Klasse ist sowohl in der Primarschule als auch an der Oberstufe möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals übersprungen werden.
Im Verlaufe der Primarschule kann höchstens eine Klasse übersprungen werden. An der Oberstufe ist das Überspringen einer Klasse nicht zulässig. Das Überspringen von unteren Klasse ist vorzuziehen. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen.
Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin und der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klassen ein. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert.
Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung.

1. Ausgangslage

An der Sitzung vom 13. Januar  1998 hat der Erziehungsrat den Bericht der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe zum Thema "Hochbegabte" zur Kenntnis genommen. Im Bericht werden sowohl Beschleunigungs- als auch Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten vorgeschlagen. Die Umsetzung der verschiedenen Massnahmen soll zeitlich gestaffelt erfolgen.
Als erste, kurzfristig zu ergreifende Massnahme beschloss der Erziehungsrat, das Promotionsreglement auf Beginn des Schuljahres 1998/99 im Sinne des verwaltungsinternen Berichts anzupassen.

2. Änderung von § 12 Promotionsreglement

Um den Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten fortan vermehrt entsprechen zu können, soll das Überspringen einer Klasse erleichtert werden, weshalb § 12 des Promotionsreglements vom 30. Mai 1989 neu wie folgt lautet:
§ 12. Das Überspringen einer Klasse ist sowohl in der Primarschule als auch an der Oberstufe möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals übersprungen werden.
Das Überspringen von unteren Klassen ist vorzuziehen. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen.
Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin und der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse ein. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert.
Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung.
Kommentar:
- Absatz 1: Das Überspringen wird neu auf alle Klassen ausgedehnt, das heisst einerseits auch auf die erste Klasse (siehe Absatz 3) und andrerseits auf die Oberstufe. Ein mehrmaliges Überspringen in der Primarschule soll nicht von vornherein ausgeschlossen werden: erst wenn qualitative Fördermassnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, kann ausnahmsweise zu dieser weiteren Akzelerationsmassnahme gegriffen werden.

- Absatz 2: Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass es von Vorteil ist, möglichst frühzeitig zu überspringen, damit negative und Frustrationen auslösende Schulkarrieren wegen andauernder Unterforderung vermieden werden können. Möglichst frühzeitig heisst, zu dem Zeitpunkt, an dem ein deutlicher Leistungsunterschied zur Vergleichsgruppe sichtbar wird.
Für das Überspringen wird ein einfaches Standardverfahren vorgesehen, weshalb der Schulpsychologische Dienst nicht mehr zwingend, sondern lediglich, wenn Unsicherheiten oder Zweifel vorhanden sind, konsultiert werden kann. Auf den Beizug des Schularztes wurde verzichtet.
Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das geltende Promotionsreglement nicht ausschliesst, eine Klasse auch während des laufenden Schuljahres zu überspringen.

- Absatz 3: Für das Überspringen der ersten Klasse wird eine Zusammenarbeit von Kindergärtnerin - als der Person, die das Kind kennt -, und Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse - als der Person, die schulische Vergleichsmöglichkeiten hat - vorgesehen. Der Schulpsychologische Dienst kann auch hier beigezogen werden. Die Promotion erfolgt provisorisch. Die Bewährungszeit dauert in der Regel bis Ende November.

- Absatz 4: Dieser Absatz erfasst die Schnittstelle Primar-, Oberstufe. Für den vorgezogenen Übertritt ab der fünften Klasse in das Langzeitgymnasium ist eine Änderung der entsprechenden Aufnahmebestimmungen nötig. Diese wird bei der Revision der Aufnahmereglemente für die kantonalen Mittelschulen, die im Zusammenhang mit der Oberstufenreform der Volksschule erfolgt, berücksichtigt. Es ist geplant, die revidierten Bestimmungen für die Aufnahmeprüfungen im Jahr 2000 einzuführen.

Auf Antrag der Direktion des Erziehungswesens

b e s c h l i e s s t  d e r  E r z i e h u n g s r a t :

I.  Der Vorschlag zur Änderung von § 12 des Promotionsreglements vom 30. Mai 1989 wird zur Kenntnis genommen.

II. Zur Vernehmlassung mit Frist bis Ende April 1998 werden eingeladen:
Die Bezirksschulpflegen (12), die Schulpflegen (223), das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, das Departement Schule und Sport Winterthur, die Vereinigung Zürcherischer Schulpräsidenten, der Synodalvorstand (3), der Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, der VPOD Sektion Lehrberufe, die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, die Vereinigung Zürcherischer Schulsekretär/innen, der Verband Zürcherischer Privatschulen, der Kantonale Gewerbeverband Zürich (KGV), Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen (VZA), Verband Zürcher Handelsfirmen (VZH), Verband Zürcherischer Kreditinstitute (VZK), Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberverbände der Industrie (VZAI), die Pädagogische Abteilung, die Abteilungen Handarbeit und Hauswirtschaft, Mittel- und Fachhochschulen und Volksschule der Erziehungsdirektion.

III. Publikation im Schulblatt.

Zürich, 27. Januar 1998


Kommentar vom 1. Februar 1998

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