| Promotionsreglement § 12, bis 1997/98 | Vorschlag § 12, ab 1998/99 |
| Das Überspringen einer Klasse ist nur in Ausnahmefällen und frühestens am Ende der 1. Klasse der Primarschule zulässig. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und gestützt auf einen Bericht des Lehrers sowie des Schularztes und des Schulpsychologen. | Das Überspringen einer Klasse ist sowohl in der Primarschule als auch an der Oberstufe möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals übersprungen werden. |
| Im Verlaufe der Primarschule kann höchstens eine Klasse übersprungen werden. An der Oberstufe ist das Überspringen einer Klasse nicht zulässig. | Das Überspringen von unteren Klasse ist vorzuziehen. Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. |
| Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin und der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klassen ein. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert. | |
| Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung. |
- Absatz 2: Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass es von Vorteil
ist, möglichst frühzeitig zu überspringen, damit negative
und Frustrationen auslösende Schulkarrieren wegen andauernder Unterforderung
vermieden werden können. Möglichst frühzeitig heisst, zu
dem Zeitpunkt, an dem ein deutlicher Leistungsunterschied zur Vergleichsgruppe
sichtbar wird.
Für das Überspringen wird ein einfaches Standardverfahren
vorgesehen, weshalb der Schulpsychologische Dienst nicht mehr zwingend,
sondern lediglich, wenn Unsicherheiten oder Zweifel vorhanden sind, konsultiert
werden kann. Auf den Beizug des Schularztes wurde verzichtet.
Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das geltende Promotionsreglement
nicht ausschliesst, eine Klasse auch während des laufenden Schuljahres
zu überspringen.
- Absatz 3: Für das Überspringen der ersten Klasse wird eine Zusammenarbeit von Kindergärtnerin - als der Person, die das Kind kennt -, und Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse - als der Person, die schulische Vergleichsmöglichkeiten hat - vorgesehen. Der Schulpsychologische Dienst kann auch hier beigezogen werden. Die Promotion erfolgt provisorisch. Die Bewährungszeit dauert in der Regel bis Ende November.
- Absatz 4: Dieser Absatz erfasst die Schnittstelle Primar-, Oberstufe. Für den vorgezogenen Übertritt ab der fünften Klasse in das Langzeitgymnasium ist eine Änderung der entsprechenden Aufnahmebestimmungen nötig. Diese wird bei der Revision der Aufnahmereglemente für die kantonalen Mittelschulen, die im Zusammenhang mit der Oberstufenreform der Volksschule erfolgt, berücksichtigt. Es ist geplant, die revidierten Bestimmungen für die Aufnahmeprüfungen im Jahr 2000 einzuführen.
II. Zur Vernehmlassung mit Frist bis Ende April 1998 werden eingeladen:
Die Bezirksschulpflegen (12), die Schulpflegen (223), das Schul- und
Sportdepartement der Stadt Zürich, das Departement Schule und Sport
Winterthur, die Vereinigung Zürcherischer Schulpräsidenten, der
Synodalvorstand (3), der Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, der
VPOD Sektion Lehrberufe, die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien,
die Vereinigung Zürcherischer Schulsekretär/innen, der Verband
Zürcherischer Privatschulen, der Kantonale Gewerbeverband Zürich
(KGV), Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen (VZA),
Verband Zürcher Handelsfirmen (VZH), Verband Zürcherischer Kreditinstitute
(VZK), Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberverbände der Industrie
(VZAI), die Pädagogische Abteilung, die Abteilungen Handarbeit und
Hauswirtschaft, Mittel- und Fachhochschulen und Volksschule der Erziehungsdirektion.
III. Publikation im Schulblatt.
Zürich, 27. Januar 1998